10 Arbeitsrechte, die Sie noch nicht kannten – aber kennen sollten!

Arbeitsrecht kann mehr als nur den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaub oder den Mutterschutz umfassen. Es gibt eine Reihe weniger bekannter, aber ebenso bedeutsamer Rechte, die im Dickicht der Arbeitsgesetze leicht übersehen werden können: Wussten Sie zum Beispiel, dass Ihnen freie Tage zustehen, um auf Jobsuche zu gehen? Oder dass Sie zu Hause bleiben dürfen, wenn die Kinderbetreuung ausfällt?

In diesem Artikel enthüllen wir zehn solcher überraschenden Arbeitsrechte, die Ihnen als Arbeitnehmer zur Verfügung stehen. Es ist Zeit, den Vorhang zu lüften und Licht auf diese verborgenen Aspekte des Arbeitsrechts zu werfen. Lesen Sie weiter, um Ihre Rechte zu entdecken und zu erfahren, wie Sie diese zu Ihrem Vorteil nutzen können.

1. Recht auf freie Tage, um auf Jobsuche zu gehen

Ein Jobverlust kann unerwartet kommen, aber wussten Sie, dass Ihnen das Arbeitsrecht sogar in dieser unsicheren Zeit zur Seite steht? Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen kündigt, haben Sie das gesetzlich festgelegte Recht, während der Kündigungsfrist eine neue Stelle zu suchen – und das sogar während Ihrer regulären Arbeitszeit.

Das mag überraschend klingen, aber das Gesetz ist klar: Sie haben Anspruch auf ein Fünftel Ihrer regulären Arbeitszeit, um aktiv nach einer neuen Beschäftigung zu suchen. Dieses Recht müssen Sie jedoch aktiv geltend machen und Ihren Arbeitgeber darüber informieren. Der Clou: Ihr Arbeitgeber kann Ihr Gesuch nicht ablehnen. Wenn Sie bei einer 40-Stunden-Woche beispielsweise einmal pro Woche einen Tag freinehmen, um eine neue Stelle zu suchen, wird dies als “Postensuchtag” bezeichnet – ein Begriff, den Sie in Ihren Antrag einfügen könnten. Das Arbeitsrecht kann also ein starker Verbündeter sein, wenn es darum geht, die nächste berufliche Herausforderung anzunehmen.

2. Recht auf freie Tage, wenn die übliche Kinderbetreuung ausfällt

Es ist eine Situation, die viele Eltern kennen: Das Kind ist krank und muss zu Hause bleiben. Aber was passiert, wenn nicht das Kind, sondern die betreuende Oma erkrankt? Oder der Kindergarten kurzfristig keine Betreuung anbieten kann? Gute Nachrichten für alle arbeitenden Eltern: Das Arbeitsrecht hat auch hierfür eine Lösung parat.

Wenn Ihr Kind unter zehn Jahre alt ist, dürfen Sie in einem solchen Fall die Arbeit ruhen lassen und zu Hause bleiben. Diese Regelung gilt nicht nur in traditionellen Familien, sondern ist ebenso für Patchwork-Familien relevant.

3. Recht auf bezahlte Pausen bei langer Bildschirmzeit

Stundenlange Arbeit am Schreibtisch kann nicht nur Schultern und Nacken belasten, sondern auch eine enorme Herausforderung für die Augen darstellen. Sicherlich kennen viele die ärztlichen Empfehlungen zur Einführung regelmäßiger Pausen, aber wussten Sie, dass Ihr Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, diese Pausen zu gewähren?

Wenn Sie zwei Stunden ununterbrochen oder drei Stunden mit kurzen Unterbrechungen am Bildschirm arbeiten, haben Sie das Recht auf eine zehnminütige Umstellung der Tätigkeit alle 50 Minuten. Bei einer ununterbrochenen Bildschirmarbeit von 100 Minuten steht Ihnen sogar eine 20-minütige Abwechslung zu.

Falls Ihre Arbeit ausschließlich aus Bildschirmarbeit besteht und eine Tätigkeitsänderung nicht möglich ist, dürfen Sie diese zehn oder 20 Minuten als bezahlte Pause beanspruchen.

4. Recht auf eine bezahlte Brille bei langer Bildschirmzeit

Wussten Sie, dass die ständige Belastung der Augen durch lange Bildschirmarbeit auch rechtliche Konsequenzen hat? Wenn Sie für Ihre Arbeit am Bildschirm eine spezielle Brille benötigen, die für eine Entfernung von etwa 60 bis 90 Zentimetern ausgelegt ist, muss Ihr Arbeitgeber die Kosten dafür tragen.

 Laut Gesetz haben Sie Anspruch auf eine Bildschirmbrille, wenn Ihre Arbeit als Bildschirmarbeit klassifiziert wird. Das heißt, wenn Sie entweder ununterbrochen mehr als zwei Stunden oder im Durchschnitt mehr als drei Stunden Ihrer täglichen Arbeitszeit am Bildschirm verbringen. Informieren Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber, ob es eine Betriebsvereinbarung zu diesem Thema gibt.

5. Recht auf Überstunden – auch bei Zeitausgleich

Im Arbeitsalltag können Überstunden zur Normalität werden. Wussten Sie aber, dass Ihnen für jede zusätzliche Arbeitsstunde über die übliche acht Stunden pro Tag oder 40 Stunden pro Woche ein Lohnaufschlag von bis zu 50% zusteht? Doch was passiert, wenn Sie mit Ihrem Vorgesetzten einen Zeitausgleich für Überstunden vereinbart haben? In diesem Fall gewährt Ihnen Ihr Arbeitsplatz einen besonderen Bonus: Für jede geleistete Überstunde steht Ihnen nämlich ein Zeitausgleich von 1,5 Stunden zu.

6. Nein heißt nein – Überstunden darf man ablehnen

Es ist kein Geheimnis, dass Arbeitgeber oft hohe Erwartungen an ihre Mitarbeiter stellen. Aber es gibt Grenzen – und das ist auch gesetzlich so festgelegt: Fühlen Sie sich von der Menge der Arbeitsstunden überfordert, haben Sie das Recht, Überstunden abzulehnen. Haben Sie an einem Tag bereits mehr als zehn Stunden gearbeitet oder die Wochenarbeitszeit von 50 Stunden überschritten, steht es Ihnen frei, ohne weitere Begründung zusätzliche Arbeitsstunden abzulehnen.

Aber auch abseits dieser Grenzwerte haben Sie ein Recht auf Work-Life-Balance. Sollten Sie triftige Gründe wie zum Beispiel die Betreuung kleiner Kinder haben, dürfen Sie ebenfalls “Nein” zu Überstunden sagen. Wissen Sie um diese Rechte, können Sie selbstbewusst für Ihre Bedürfnisse eintreten.

7. Recht auf ein Dienstzeugnis – auch wenn man sich im Streit trennt

Arbeitsbeziehungen enden nicht immer in Harmonie – ein Umstand, der häufig Sorgen hinsichtlich des finalen Dienstzeugnisses hervorruft. Sie fürchten, Ihr Arbeitgeber könnte aus Verbitterung ein ungünstiges Zeugnis ausstellen, das Ihre zukünftige Jobsuche behindert? Lassen Sie diese Sorge los! Denn tatsächlich ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass jeder Arbeitgeber verpflichtet ist, ein Dienstzeugnis zu erstellen, das dem Arbeitnehmer die weitere Jobsuche nicht erschwert. Ungeachtet der Umstände Ihrer Kündigung haben Sie also immer das Recht auf ein gerechtes und angemessenes Zeugnis.

8. Pflicht zum Urlauben? Wohl eher nicht

Sommerflaute? Im Büro ist Freitagnachmittag nicht mehr viel zu tun? Da kann es schon mal vorkommen, dass der Chef einen in den Urlaub abkommandieren möchte, um Geld zu sparen. Aber so einfach ist das nicht. Denn Urlaub muss von beiden Seiten, also vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam festgelegt werden.

Auch das Ansammeln von Minusstunden ist rechtlich nicht in Ordnung. Wenn Ihr Arbeitgeber Sie heimschickt, dann muss er Sie auch für die nicht geleistete Arbeitszeit regulär entlohnen – während Sie sich natürlich dennoch einen schönen, arbeitsfreien Tag machen dürfen.

9. Eine Woche Urlaub mehr? Immer gerne

Wo wir beim Thema Urlaub sind: Arbeiten Sie seit 26 Jahren, haben Sie Anspruch auf eine zusätzliche Woche Urlaub. Zu diesen 26 Jahren dürfen Sie auch die Hochschulzeit, Schulzeit (mittlere und höhere Schule), Zeit aus der Selbstständigkeit oder aus anderen Arbeitsverhältnissen hinzugezählt werden. Beispiel: Haben Sie ein Hochschulstudium absolviert, dürfen Sie sich fünf Jahre anrechnen, Zeiten an mittleren und höheren Schulen zählen bis zu vier Jahre.

10. Eine Freistellung ist kein Urlaub

Das Thema Dienstfreistellung ist ein heikles Pflaster und birgt viele Unsicherheiten. Viele Arbeitnehmer fragen sich: Darf mich der Arbeitgeber vom Dienst freistellen und mich dazu zwingen, in dieser Zeit meinen noch unverbrauchten Urlaubsanspruch einzulösen? Die Antwort ist eindeutige nein. Stellt Sie Ihr Arbeitgeber vom Dienst frei, so muss er Ihnen in dieser Zeit das volle Gehalt zahlen – ohne Ihnen Ihren Urlaubsanspruch streitig zu machen.

Fazit

Im Dschungel des Arbeitsrechts gibt es weit mehr zu entdecken als die üblichen Pflichten und Rechte. Es ist ein Labyrinth aus Gesetzen und Vorschriften, die – wenn man sie kennt – für mehr Gerechtigkeit, Ruhe und persönliche Freiheit im Arbeitsleben sorgen können. Mit diesem Wissen können Sie sich souveräner auf dem Arbeitsmarkt bewegen und Ihre Position in Verhandlungen stärken.

Dieser Artikel hat Ihnen einen Leitfaden an die Hand gegeben, um die verborgenen Schätze des Arbeitsrechts zu entdecken und für sich zu nutzen. Denken Sie daran: Wissen ist Macht – und in diesem Fall kann es Ihnen helfen, das Beste aus Ihrer beruflichen Laufbahn zu machen. Es liegt an Ihnen, Ihre Rechte in Anspruch zu nehmen und Ihr Arbeitsleben aktiv zu gestalten.

Ihr Recht auf Erholung: Ein detaillierter Guide zu den Urlaubsrechten in Österreich

Der Urlaub – eine wohlverdiente Pause vom Arbeitsalltag und unverzichtbar für die Erholung und Regeneration. Doch bei der Planung gibt es einiges zu beachten, um stressfrei in die Auszeit starten zu können.

Gut zu Wissen: Rechtliche Grundlage

In Österreich hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf bezahlten Jahresurlaub. Es geht um 5 Wochen im Jahr, also 25 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche oder 30 Arbeitstage bei einer 6-Tage-Woche. Nach 25 Dienstjahren sind es sogar 6 Wochen pro Arbeitsjahr. Beachten Sie aber: Im ersten Arbeitsjahr ist der volle Urlaubsanspruch nicht sofort gegeben. Er wird erst nach sechs Monaten erfüllt. Ab dem zweiten Arbeitsjahr gilt der volle Urlaubsanspruch ab Arbeitsjahresbeginn.

Denken Sie daran: Nicht genutzte Urlaubstage verfallen grundsätzlich nach 2 Jahren.

Spezielle Fälle: Teilzeit und befristete Arbeitsverhältnisse

Bei Teilzeitbeschäftigten berechnet sich der Urlaubsanspruch anteilig. Halbtagsarbeit bedeutet auch nur halb so viele Urlaubstage. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wird der Urlaub je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses anteilig berechnet. Auch Saisonarbeiter und Lehrlinge haben Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Urlaubsentgelt vs. Urlaubsbonus

Arbeitnehmer haben während des Urlaubs Anspruch auf Fortzahlung ihres Gehalts (Urlaubsentgelt), auch wenn sie nicht arbeiten. Nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsbonus (13. Gehalt), der oft als Sonderzahlung in Kollektivverträgen geregelt ist.

Wichtige Absprachen: Dauer und Zeitpunkt des Urlaubs

Diese müssen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Die Interessen des Unternehmens und das Bedürfnis des Arbeitnehmers nach Erholung müssen dabei berücksichtigt werden. Keine einseitigen Rechte!

Was, wenn der Arbeitgeber den Urlaub verweigert?

Nur aus dringenden betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber einen Urlaubsantrag ablehnen. Beispiele dafür sind:

  • Fristgerechte Erfüllung eines Auftrags
  • Personelle Engpässe
  • Abschluss- und Inventurarbeiten
  • Erhöhtes Arbeitsvolumen
  • Hohe Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen
  • Ausfälle von Personal durch Krankheit oder Unfall

Urlaub und Krankheit: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber

Was passiert, wenn Sie während Ihres wohlverdienten Urlaubs krank werden? In Österreich ist die Lage klar: Werden Sie während Ihres Urlaubs krank und dauert diese Krankheit länger als drei Tage, wird dieser Zeitraum nicht von Ihrem Urlaub abgezogen. Es ist jedoch wichtig, diese Krankheit durch einen Arzt bestätigen zu lassen und Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren.

Planung ist das halbe Urlaubsvergnügen

Eine effektive Urlaubsplanung spielt eine entscheidende Rolle sowohl für den Arbeitnehmer als auch für das Unternehmen. Für den Arbeitnehmer sorgt eine gut geplante Auszeit für maximale Erholung und minimiert das Risiko von Missverständnissen oder Konflikten mit dem Arbeitgeber. Darüber hinaus ermöglicht es dem Arbeitnehmer, den Urlaub optimal zu nutzen und sicherzustellen, dass alle Urlaubsansprüche erfüllt werden.

Für das Unternehmen bietet eine effektive Urlaubsplanung Klarheit und Vorhersehbarkeit. Sie ermöglicht es, die Arbeit ordnungsgemäß zu organisieren und sicherzustellen, dass es während der Abwesenheit des Arbeitnehmers zu keinen Engpässen kommt. Des Weiteren stärkt eine gute Urlaubsplanung das Betriebsklima und fördert ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Unsere Tipps für eine erfolgreiche Urlaubsplanung

  1. Beginnen Sie frühzeitig: Je eher Sie mit der Planung beginnen, desto besser können Sie Ihren Urlaub organisieren und alle erforderlichen Absprachen mit Ihrem Arbeitgeber treffen.
  2. Kommunizieren Sie klar und offen: Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber und Ihre Kollegen über Ihre Urlaubspläne informiert sind und versuchen Sie, alle potenziellen Konflikte im Vorfeld zu klären.
  3. Prüfen Sie Ihre Ansprüche: Machen Sie sich mit Ihren Urlaubsansprüchen vertraut und stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Regeln und Richtlinien kennen.
  4. Planen Sie Puffer ein: Berücksichtigen Sie unerwartete Ereignisse, indem Sie einen gewissen Spielraum in Ihrer Planung lassen.
  5. Keine Last-Minute-Planung: Last-Minute-Urlaubspläne können zu Chaos führen, wenn weder Kollegen noch Arbeitgeber in der Lage sind, den plötzlichen Arbeitsausfall zu kompensieren. Hier empfiehlt sich eine vorausschauende Planung.
  6. Überschätzung der Urlaubstage: Es ist wichtig, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Urlaubstage richtig einzuschätzen und zu vermeiden, mehr Tage zu planen, als tatsächlich verfügbar sind.
  7. Rechtzeitige Kommunikation: Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber und Ihre Kollegen rechtzeitig und klar über Ihre Urlaubspläne informiert sind.
  8. Beachtung der Unternehmensrichtlinien: Informieren Sie sich über die Urlaubsrichtlinien Ihres Unternehmens und stellen Sie sicher, dass Sie diese bei der Planung Ihrer Auszeit beachten.

Der sanfte Übergang: Zurück ins Büro

Die Rückkehr aus dem Urlaubsparadies in die Arbeitswelt kann eine Herausforderung sein. Unsere Experten empfehlen, einige Tage vor der Wiedereröffnung der Bürotüren bewusst zu entschleunigen. Die Versuchung mag groß sein, direkt ins Büro zu stürzen, aber bedenken Sie: Der sanfte Wiedereinstieg wird Ihnen helfen, Stress abzubauen und produktiver zu sein.

Einmal wieder im Büro, haben Sie bestimmte Rechte und Pflichten. Sie können und sollten Ihre reguläre Arbeitsroutine wieder aufnehmen und Ihren Arbeitgeber über alle relevanten persönlichen Änderungen informieren. Es liegt jedoch auch in Ihrer Verantwortung, sich auf den neuesten Stand zu bringen und eventuell angesammelte Arbeit nachzuholen.

Zum Schluss: Erinnern Sie sich an das Wesentliche

Zum Abschluss darf man nicht vergessen, dass Urlaub mehr als nur ein gesetzlich verankertes Recht ist – er ist eine notwendige Gelegenheit zur Erholung und Regeneration. Nehmen Sie sich also die Zeit, die Sie brauchen, um sich zu entspannen und wieder aufzuladen. Und denken Sie daran: Arbeit ist wichtig, aber sie ist nicht alles.

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen erholsamen und gut geplanten Urlaub. Genießen Sie jede Minute Ihrer wohlverdienten Auszeit und denken Sie daran: Das Leben ist mehr als nur Arbeit. Planen Sie sorgfältig, nehmen Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer wahr und zögern Sie nicht, bei Bedarf Unterstützung zu suchen. Und schließlich: Gönnen Sie sich nach der Rückkehr aus dem Urlaub einen sanften Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag. Die Balance ist der Schlüssel.

Schichtarbeit in Österreich: Chancen, Herausforderungen und rechtliche Grundlagen

Die Uhr schlägt Mitternacht, doch während die meisten von uns in die Welt der Träume versinken, beginnt für einige der Arbeitstag erst. Sie sind Schichtarbeiter, ein unsichtbares Rückgrat der österreichischen Wirtschaft. Von medizinischen Einrichtungen über Produktionsanlagen bis hin zur Gastronomie – Schichtarbeit ist ein integraler Bestandteil vieler Branchen.

Grund genug, einen Blick auf die Chancen, Herausforderungen und rechtlichen Grundlagen der Schichtarbeit in Österreich zu werfen.

Die Sonnenseiten der Schichtarbeit: Vielfältige Vorteile und Anreize

Schichtarbeit bietet den Beschäftigten eine Reihe von Vorteilen. Durch die ständig wechselnden Arbeitszeiten wird es nie langweilig: In jeder Schicht gibt es neue Aufgaben, sodass jeder Arbeitstag eine neue Überraschung bietet. Unterschiedliche Tätigkeiten halten das Gehirn auf Trab, sorgen dafür, dass die Arbeit immer spannend bleibt und man sich nicht so schnell langweilt.

Auch für die Freizeitgestaltung kann Schichtarbeit ein echter Gewinn sein. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie praktisch es ist, Termine wie Arztbesuche oder Behördengänge einfach tagsüber zu erledigen? Bei einem normalen Acht-Stunden-Arbeitstag müssten Sie dafür wahrscheinlich Urlaub nehmen.

Und last but not least: Schichtarbeit kann sich auch positiv auf Ihren Geldbeutel auswirken. Vor allem für Nacht- und Wochenendschichten gibt es oft Zuschläge. Das bedeutet, dass Sie mehr Geld mit nach Hause nehmen können.

Zwischen den Herausforderungen des Alltags und der Biologie

So vielfältig die Vorteile von Schichtarbeit auch sein mögen, sie ist nicht ohne Herausforderungen. Zwar ist Schichtarbeit an sich nicht zwangsläufig gesundheitsschädlich. Vor allem die Nachtschicht stellt jedoch eine große Herausforderung dar, da sie unserem natürlichen Biorhythmus widerspricht. Studien haben gezeigt, dass acht Stunden Nachtarbeit den Körper etwa genauso stark belasten wie zwölf Stunden Arbeit am Tag.

Überdies können häufige Nachtschichten zu psychischen Belastungen wie Erschöpfung, depressiven Verstimmungen, Reizbarkeit und Problemen beim Abschalten führen. Außerdem kann Schichtarbeit den Schlaf-Wach-Rhythmus stören. Dies hängt damit zusammen, dass Hormone, die uns müde oder wach machen, in Abhängigkeit von den Lichtverhältnissen ausgeschüttet werden. So können Nachtarbeiter tagsüber schlechter schlafen, weil bei Tageslicht weniger Melatonin produziert wird – das Hormon, das uns müde macht.

Nicht zuletzt kann sich Schichtarbeit auf das Sozialleben auswirken. Die häufig ungewöhnlichen und unregelmäßigen Arbeitszeiten können die Vereinbarkeit von Beruf und Zeit mit Freunden und Familie erschweren.

Rechtliche Grundlagen der Schichtarbeit in Österreich

In Österreich ist Schichtarbeit gesetzlich geregelt, um die Rechte und das Wohlbefinden der Arbeitnehmer zu schützen. Das Arbeitszeitgesetz legt die zulässigen Arbeitszeiten und Ruhepausen sowie die Zuschläge für Schichtarbeit fest. Außerdem ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Nacht- und Schichtarbeitern arbeitsmedizinische Untersuchungen anzubieten.

Die maximale Arbeitszeit bei Schichtarbeit beträgt zwölf Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche, es sei denn, der Tarifvertrag sieht 56 Stunden vor. Die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit darf innerhalb eines Zeitraumes von 17 Wochen 48 Stunden nicht überschreiten. In bestimmten Fällen kann dieser Durchrechnungszeitraum auf 26 Wochen ausgedehnt werden.

Die Ruhepausen müssen mindestens 30 Minuten betragen und die Ruhezeit, d. h. die Zeit zwischen zwei Schichten, darf elf Stunden nicht unterschreiten. In Ausnahmesituationen kann jedoch eine verkürzte Ruhezeit von nur acht Stunden gewährt werden.

Schichtzulagen: Der Joker für mehr Geld in der Tasche

In Österreich gibt es steuerfreie Zulagen und Zuschläge für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie für erschwerte Arbeitsbedingungen. Gesetze, Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen und freiwillige Betriebsvereinbarungen regeln dies im Einzelfall.

Auch Schichtarbeiter können zusätzlich zu ihrem Lohn Schichtzulagen und Nachtzuschläge erhalten – und zwar steuerfrei, wenn sie die Kriterien erfüllen. Aber Achtung: Schichtzulagen und Nachtzuschläge sind zwei verschiedene Dinge. Schichtzuschläge sind ein kleines Plus zum Stundenlohn, das es auch bei Überstunden gibt. Schichtzulagen dagegen sind ein fester Zuschlag, den man für jede Stunde bekommt, die man in einer Schicht arbeitet.

Um genau zu wissen, was es in welcher Branche als Schichtzulage gibt, lohnt sich ein Blick in den jeweiligen Tarifvertrag. So hat etwa die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie einen eigenen Vertrag, in dem auch die Schichtzulagen geregelt sind.

Wichtig: Rechte und Pflichten vorab klären

Die Arbeitgeber können zwar die Arbeitszeiten im Schichtsystem festlegen, müssen sich aber an das Arbeitsrecht halten. Deshalb ist es am besten, sich vor Beginn der Schichtarbeit zu informieren – so kann man seine Rechte besser wahrnehmen und weiß im Voraus, was auf einen zukommt.

Folgende Fragen sollten geklärt werden:

  • Wie viele Stunden muss man arbeiten und gibt es Ausnahmen?
  • Wann beginnt die Nachtarbeit und wann ist Feierabend?
  • Wie sieht es mit Pausen und Ruhezeiten aus?
  • Welche Zuschläge gibt es für Schichtarbeit?
  • Wie viele freie Tage hat man eigentlich?
  • Wie sieht es mit Wechselschichten aus?
  • Was tut das Unternehmen für die Gesundheit der Schichtarbeitenden?
  • Was passiert, wenn man schwanger wird oder stillt?
  • Welche Untersuchungen gibt es beim Betriebsarzt?

Fazit: Schichtarbeit als Chance und Herausforderung

Obwohl Schichtarbeit ihre eigenen Herausforderungen mit sich bringt, ist sie ein wichtiger und wertvoller Bestandteil der österreichischen Wirtschaft. Mit der richtigen Information, Vorbereitung und Rechtskenntnis können die Vorteile der Schichtarbeit maximiert und mögliche Hindernisse minimiert werden. Österreich verfügt über solide Gesetze und Regelungen, um die Rechte von Schichtarbeitern zu schützen und ihr Wohlergehen zu gewährleisten.

Und wer weiß? Vielleicht entdeckt man in der Ruhe einer Nacht- oder Frühschicht neue Einsichten und Möglichkeiten. Am Ende des Tages – oder der Nacht – ist es wichtig, dass jeder Arbeitnehmer seine Rechte kennt und einen sicheren und fairen Arbeitsplatz hat. Denn egal zu welcher Zeit man arbeitet, die Arbeit soll sich immer lohnen.

Plötzlich arbeitslos – was nun?

Man kennt es vielleicht von Verwandten oder aus dem Bekanntenkreis, denn so selten passiert es nicht: die plötzliche Entlassung. Und dennoch, wenn man selbst betroffen ist, fällt man aus allen Wolken. Gerade wenn man schon länger in einem Unternehmen war, kann es ein großer Schock sein, die Kündigung zu erhalten. Nach dem verständlichen anfänglichen Frust ist es aber Zeit, auch neue Chancen, die sich bieten, zu ergreifen.

Korrekte Lösung des Dienstverhältnisses

Am besten ist es immer, nicht im Streit auseinanderzugehen, sondern alles ordentlich zu regeln: Wurde die Kündigung korrekt ausgesprochen? Wurden nachvollziehbare Gründe genannt? Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Werden alle Ihnen noch zustehenden Leistungen und Ansprüche beachtet? Die Arbeiterkammer gibt hier schnellen, professionellen Rat, auch telefonisch oder im persönlichen Gespräch.

Die restliche Zeit im Unternehmen bis zum letzten Arbeitstag können Sie schon sinnvoll nutzen – mit sogenannten Postensuchtagen. Das bedeutet, Sie können ein Fünftel Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit für die neue Jobsuche verwenden und müssen in dieser Zeit nicht für den Arbeitgeber aktiv sein. Bei einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden sind das also 7,7 Stunden pro Woche. Manchmal passiert es auch, dass der Arbeitgeber den gekündigten Mitarbeiter freistellt. So eine Dienstfreistellung bedeutet, dass Sie die restliche Zeit nicht mehr arbeiten müssen – Ihr Lohn muss aber weiterhin ausgezahlt werden.

Anlaufstelle AMS

Wenn Sie Ihren Job verlieren, ist die wichtigste Anlaufstelle natürlich das Arbeitsmarktservice (AMS) – vorausgesetzt, Sie haben Ihren Wohnsitz in Österreich. Sie können sich dort offiziell arbeitslos melden, sobald Sie wissen, ab welchem Tag Sie arbeitslos sind, also das bisherige Dienstverhältnis tatsächlich beendet ist. Das ist via Internet möglich, aber auch telefonisch.

Ein personalisierter Online-Ratgeber gibt Ihnen Anweisungen für die nächsten Schritte, die genau zu Ihrer aktuellen Lebenssituation und Ihrem beruflichen Status passen. Wichtig ist jedenfalls, dass Sie nicht zu lange damit warten, sich arbeitslos zu melden und Arbeitslosengeld (oder Notstandshilfe) zu beantragen. Wenn Sie das erst nach Beginn der Arbeitslosigkeit tun, können Lücken in Ihrem Leistungsbezug und in Ihrer Kranken- und Pensionsversicherung entstehen.

Finanzielle Unterstützung

Klar, den Job zu verlieren, bedeutet viel Stress. Und eine Hauptsorge ist dann erst recht das liebe Geld. Doch Österreich bietet Unterstützung. Am wichtigsten ist natürlich das Arbeitslosengeld vom AMS. Dieses kann in der Regel mindestens 20 Wochen lang in Anspruch genommen werden – wobei es durchaus Gründe für eine Verlängerung gibt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt 55 Prozent des täglichen Nettoeinkommens. Vergessen sollten Sie dabei nicht: Auch und gerade in der Arbeitslosigkeit sind zudem weitere finanzielle Unterstützungsleistungen wie Familienbeihilfe oder Mietzuschuss möglich.

Natürlich stellt das AMS Bedingungen, wenn es Unterstützungsleistungen auszahlt. So ist es wichtig, dass Sie aktiv nach einem neuen Arbeitsplatz suchen und die vorgeschriebenen Kontrolltermine genau einhalten. Auch einen etwaigen Krankenstand sollten Sie umgehend melden. In der Zeit Ihrer Arbeitsunfähigkeit sind Sie natürlich auch nicht verpflichtet, sich aktiv zu bewerben. Ihr Arbeitslosengeld wird pausiert und Sie bekommen stattdessen Krankengeld (in gleicher Höhe). Wichtig ist in den verschiedensten Fällen: Wenn Sie sich über etwas nicht im Klaren sind, fragen Sie gleich beim AMS nach. Gehen Sie lieber auf Nummer sicher.

Ihre Chance: Weiterbildung

Wenn Sie Ihren alten Job verloren haben und sich vielleicht selbst etwas verloren fühlen, haben Sie das Recht auf Unterstützung: Das AMS bietet nicht nur Training für erfolgreiches Bewerben und Tipps, wo Sie passende Stellenanzeigen finden. Die Zeit der Arbeitslosigkeit ist auch eine Gelegenheit für Weiterbildung oder Umschulung. Jeder Kurs, jede neue Kompetenz, die Sie erlernen, gibt Ihnen einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz am Arbeitsmarkt.

Überlegen Sie, wo Sie bisher Defizite hatten, die Sie nun aufholen möchten. Mit welchen Fähigkeiten können Sie sich für Jobs bewerben, die Sie sich sonst nicht zutrauen? Das Arbeitsmarktservice fördert viele Fortbildungen und Umschulungen in voller Höhe. Dabei ist sogar der Quereinstieg in eine völlig neue Branche möglich. Also denken Sie nach, ob nicht ein ganz neuer Berufsweg interessant für Sie wäre. Nutzen Sie die Gelegenheit, sie kommt vielleicht nicht so schnell wieder.

Wichtig: Achten Sie auf sich

Der plötzliche Verlust der Arbeit, anstrengende Jobsuche, AMS-Bürokratie – das verursacht Stress. Arbeitslosigkeit kann Menschen emotional belasten und zu Schlafproblemen, Unruhe, depressiven Verstimmungen und anderen Beschwerden führen. Vergessen Sie also nicht auf Ihre Gesundheit – die körperliche wie die geistige. Was dabei hilft, ist natürlich Ihr soziales Umfeld. Stolz oder Scham helfen Ihnen nicht durch diese Zeit, Ihre Freunde und Familie dafür umso mehr. Besinnen Sie sich auf die Menschen und Dinge, die im Leben wirklich zählen.

Mit nur wenigen Tipps schaffen Sie es, nicht in ein „schwarzes Loch“ zu fallen. Am wichtigsten ist es, einen Tagesrhythmus zu finden. Ein klar strukturierter Alltag schützt Sie davor, abzudriften und den Überblick oder die Motivation zu verlieren. Feste Uhrzeiten für das Prüfen neuer Job-Inserate, das Verfassen von Bewerbungen und sportliche Betätigung helfen Ihnen durch die arbeitslose Zeit und halten Sie fit für den nächsten Job. Nutzen Sie freie Zeiten, um auch auf Job-Messen und Karrieretagen neue Ideen und Kontakte zu sammeln. Das bedeutet aber nicht, dass Sie sich nur auf die Jobsuche und Selbstoptimierung konzentrieren müssen. Erlauben Sie sich regelmäßige Entspannung und Zeit für Hobbys und Freunde.

Fazit: Jede Krise ist auch eine Chance

Ein unerwarteter Jobverlust bedeutet oft Schock und emotionale Belastung. Doch eine Krise ist bekanntlich auch eine Chance. Holen Sie sich vom AMS Unterstützung – finanziell, aber auch fachlich: Mit einer Weiterbildung oder Umschulung verbessern Sie Ihre Position am Arbeitsmarkt. Gleichzeitig erhalten Sie Motivation und Selbstvertrauen. Auf der Suche nach der nächsten beruflichen Herausforderung sollten Sie aber nicht vergessen, auf Ihre Gesundheit und Ihr Wohlbefinden zu achten. Pflegen Sie Ihre sozialen Kontakte und nehmen Sie sich Zeit für Entspannung. Der nächste Job ist bestimmt nicht mehr fern.

Bewerben und Arbeiten als Nicht-Österreicher

Wohlhabendes Land, hohe Lebensqualität, starke Wirtschaft: Österreich ist auch bei Menschen aus anderen Ländern ein beliebter Ort fürs Leben und Arbeiten. Es gibt aber bei der Jobsuche einige Dinge zu beachten.

In Österreich werden immer Arbeitskräfte gesucht, und in einigen Branchen ist der Bedarf besonders hoch. Trotzdem müssen Interessierte aus dem Ausland bedenken, dass es verschiedene Regeln und Voraussetzungen gibt. Nicht jeder darf in Österreich ohne weiteres arbeiten. Ganz grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer brauchen hier für die Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis.

  • Sie sind Bürger eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union (EU), oder Bürger eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – also Island, Liechtenstein oder Norwegen – oder Schweizer Bürger? Das macht vieles einfacher. Dann dürfen Sie ohne weitere Bewilligungen in Österreich arbeiten und wohnen.
  • Staatsbürger, die nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz kommen, sind so genannte Drittstaatsangehörige. Um eine Arbeitserlaubnis zu erhalten, benötigen sie eine Aufenthaltsgenehmigung für Österreich. Man spricht vom „Aufenthaltstitel“. Davon gibt es verschiedene Arten.

Wichtig: Der Aufenthaltstitel

Die meisten Menschen, die als Migranten in Österreich leben, haben schon einen Aufenthaltstitel, mit dem sie im Land auch arbeiten dürfen. Natürlich gilt das aber nicht für alle, und nicht jeder lebt auch schon in Österreich. Weitere Möglichkeiten, den Aufenthaltstitel zu bekommen, sind deshalb zum Beispiel:

Für Bewerber mit hoher beruflicher Qualifikation oder Fachkräfte mit wichtigen Fähigkeiten gibt es einen einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt – in Form der Rot-Weiß-Rot-Karte und der Blauen Karte EU. Bei der Rot-Weiß-Rot-Karte gibt es verschiedene Kategorien, etwa für Uni-Absolventen, wichtige Fachkräfte oder Selbstständige. Ein Punktesystem entscheidet, ob Sie Anspruch haben.

Familiennachzug

Einen einfacheren Zugang zum Arbeitsmarkt gibt es teils für die Angehörigen von Personen, die eine „Niederlassungsbewilligung“, den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte“ besitzen. Wenn Sie zu diesem Kreis gehören, haben Ihr Ehegatte/Ihre Ehegattin und Ihre unverheirateten minderjährigen Kinder den rechtlichen Anspruch, zu Ihnen nach Österreich zu ziehen.

Dieser Familiennachzug ist allerdings „quotenpflichtig“: Jedes Jahr wird nur eine bestimmte Anzahl von Bewilligungen erteilt. Die nachgezogenen Familienangehörigen bekommen meistens eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Mit dieser dürfen sie ohne Einschränkungen in Österreich arbeiten.

Weitere Aspekte sind für die Familienzusammenführung wichtig: So müssen etwa feste und regelmäßige Einkünfte vorhanden sein, damit Familienangehörige nachziehen können. Der Richtsatz für das Jahr 2022: für Alleinstehende 1.030,49 Euro, für Ehepaare 1.625,71 Euro und für jedes einzelne Kind weitere 159 Euro.

Saisonarbeit oder Studium: Beschäftigungsbewilligung

Eine andere Möglichkeit, eine Arbeitsgenehmigung zu erhalten, ist die Beschäftigungsbewilligung. Sie ist zum Beispiel für diese Gruppen wichtig: Studierende, Schüler und Personen, die Saisonarbeit in der Landwirtschaft oder im Tourismus ausüben wollen. Die Beschäftigungsbewilligung gilt nur für einen bestimmten Arbeitsplatz und eine bestimmte Tätigkeit. Sie ist befristet und wird maximal für ein Jahr ausgestellt. Der Arbeitgeber muss die Bewilligung für den Arbeitnehmer bei der regionalen Stelle des Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen.

Für türkische Staatsbürger gibt es bei der Arbeitserlaubnis teils Erleichterungen. Diese gelten aber nicht immer und nicht sofort, es müssen einige Voraussetzungen beachtet werden. So haben Bürger der Türkei bei der erstmaligen Zulassung zum Arbeitsmarkt in Österreich noch keine Erleichterungen. Sie müssen schon eine ordnungsgemäße Anstellung in einem Mitgliedsstaat des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) nachweisen können.

Wichtig: Vorher informieren

Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, eine Aufenthaltsgenehmigung und eine Arbeitserlaubnis zu bekommen. Dabei gelten immer andere Regeln und Voraussetzungen. Das Wichtigste für Bewerber ohne österreichische Staatsbürgerschaft ist daher immer: vorher informieren.

Viele Anlaufstellen bieten Auskunft und Informationen darüber, welche Option für Sie am günstigsten ist. Dazu gehören:

Eine wichtige Hilfe ist auch das AMS (Arbeitsmarktservice). Es erfüllt in Österreich die Aufgaben des Arbeitsamts und vermittelt Arbeitskräfte an Unternehmen. Eine wichtige Aufgabe ist auch die Unterstützung von Arbeitslosen und die Beratung von Firmen auf ihrer Suche nach Arbeitskräften.

Deutschkenntnisse

Angehörige von Drittstaaten, die nach Österreich einwandern oder weiterhin in Österreich bleiben wollen, müssen unter bestimmten Umständen deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Dies hängt wiederum von der jeweiligen Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis ab.

Für Fachkräfte in Mangelberufen gibt es ja zum Beispiel die Möglichkeit der “Rot-Weiß-Rot-Karte”. Eine jährlich aktualisierte Liste der gesuchten Fachkräfte wird auf der Migrationsplattform der Österreichischen Bundesregierung veröffentlicht. Ein Punktesystem entscheidet hier, ob ein Bewerber für die Rot-Weiß-Rot-Karte in Betracht kommt. Dabei sind auch die deutschen Sprachkenntnisse ein wichtiger Faktor. Kenntnisse der deutschen Sprache sind in Österreich jedenfalls immer ein Vorteil – auch wenn sie für den angestrebten Job auf den ersten Blick nicht unbedingt notwendig sind.

Sprachkenntnisse werden mit dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“ beurteilt: Es gibt Level A1 bis Level C2. Erkundigen Sie sich also, ob Sie bei einem Zuzug aus dem Ausland für eine bestimmte Arbeit schon im Vorhinein Sprachkenntnisse haben müssen. In der Regel werden übrigens nur spezifische Nachweise anerkannt: Zertifikate des ÖIF, ÖSD, TELC oder des Goethe-Instituts.

Das führt auch zu einem anderen wichtigen Punkt, nämlich der Bewerbung: Auf ein österreichisches Job-Inserat, das auf Deutsch veröffentlicht wurde, sollten Sie unbedingt auch auf Deutsch – und mit deutschsprachigen Unterlagen – antworten.

Bewerben in Österreich – aber richtig

Wie in anderen Ländern, gibt es auch in Österreich spezielle Dinge, die im Bewerbungsschreiben Standard sind. Diese sollten Sie unbedingt beachten, damit die Personalabteilungen Ihre Bewerbung genauer anschauen.

  • Im Bewerbungsschreiben sollten Sie kurz und genau erklären, welche beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen Sie bereits haben. Das Schreiben sollte nicht mehr als eine A4-Seite umfassen. Beziehen Sie sich am besten direkt auf das Unternehmen und zeigen Sie, dass Sie über seine Produkte oder Dienstleistungen schon informiert sind. Auf der Website der jeweiligen Firma finden Sie schnell die wichtigsten Fakten.
    Beenden Sie das Bewerbungsschreiben mit dem Datum und Ihrer händischen Unterschrift.
  • Der Lebenslauf sollte klar und übersichtlich sein. Ihre persönlichen Daten und Kontaktdaten sind selbstverständlich. Ihre Bildung/Ausbildung und die beruflichen Stationen und Tätigkeiten listen Sie chronologisch auf. Auch weitere relevante Kenntnisse (zum Beispiel Computer-Programme, Führerschein oder Fremdsprachen) gehören in den Lebenslauf.

In Österreich ist es auch nach wie vor Standard, ein aktuelles Porträtfoto im Lebenslauf einzubauen. Es sollte möglichst freundlich und professionell wirken. Nehmen Sie bitte keinen wackeligen Schnappschuss aus der Freizeit, denn das wirkt nicht seriös.

Das Bewerbungsgespräch

Wenn Sie zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen sind, können Sie die österreichische Firma persönlich von sich überzeugen. Höflichkeit und Pünktlichkeit sind hierzulande sehr wichtig. Seien Sie eher bescheiden, um nicht arrogant oder vorlaut zu wirken – das wird in Österreich nicht gern gesehen. Dafür wird hier oft noch Wert auf den akademischen Titel gelegt. Ihre Gesprächspartner werden es meistens schätzen, wenn Sie sie zum Beispiel mit „Herr Doktor“ oder „Frau Magister“ ansprechen.

Die Kleidung beim Bewerbungsgespräch sollte ordentlich sein und zum gesuchten Job passen – aber Sie sollten sich darin natürlich auch wohlfühlen. Bereiten Sie sich auf mögliche Fragen zu sich selbst vor. Und erkundigen Sie sich noch einmal genau über das Unternehmen und seine Tätigkeiten. Einige Fragen darf ein Unternehmen beim Bewerbungsgespräch in Österreich übrigens nicht stellen.

Das Gesetz verbietet diese Fragen – oder Sie dürfen darauf auch falsch antworten. Dazu gehören:

  • Haben Sie Kinder? Oder wollen Sie bald Kinder bekommen?
  • Sind Sie verheiratet oder alleinstehend? Was ist Ihre sexuelle Orientierung?
  • Was ist Ihre Religion? Was haben Sie für eine politische Meinung?
  • Sind oder waren Sie bei einer Gewerkschaft Mitglied?
  • Haben Sie gefährliche Hobbys (z.B. Klettern oder Motorradfahren)?
  • Haben Sie eine Krankheit? (Diese Frage ist nur dann zulässig, wenn dadurch vielleicht eine gesundheitliche Gefahr für Kollegen oder Kunden besteht.)
  • Haben Sie Schulden? (Die Frage ist nur akzeptabel, wenn Sie zum Beispiel in einer Bank oder als Kassierer arbeiten wollen.)
  • Haben Sie Vorstrafen? (Auch hier gilt: Die Frage ist okay, wenn sie für die Position relevant ist. Ein Berufskraftfahrer darf etwa gefragt werden, ob er im Straßenverkehr Delikte begangen hat.)

Fazit

Sie wollen in Österreich arbeiten, obwohl Sie kein Staatsbürger sind? Hier gibt es letztendlich keine Antwort, die für alle Fälle gilt. Für EU- und EWR-Bürger ist es vergleichsweise leicht, hier zu leben und zu arbeiten. Für Menschen aus anderen Ländern kommt es aber ganz darauf an:

  • Leben Sie schon im Land?
  • In welcher Branche und Position wollen Sie arbeiten?
  • Wie lange?
  • Welche beruflichen Qualifikationen haben Sie?
  • Gibt es Familienangehörige, die den Zuzug ermöglichen?

Klären Sie all diese Fragen und holen Sie sich verlässliche Infos. Dann sehen Sie Ihre Optionen und können planen, welche Voraussetzungen Sie wie erfüllen wollen – und loslegen mit dem Bewerben.

Gehaltszettel richtig lesen – das steckt hinter den Fachausdrücken

Berufseinsteiger sind beim Erhalt des ersten Gehaltszettels häufig vor lauter Abkürzungen und Fachbegriffen überfordert. Aber auch erfahrenen Arbeitern oder Angestellten kann es nicht schaden, ab und zu den eigenen Arbeitsvertrag oder Lohnzettel näher unter die Lupe zu nehmen – vor allem vor einem Jobwechsel oder einer Kündigung. Wir haben alle wichtigen Informationen für Sie zusammengetragen.

Bedeuten Gehalt und Lohn das Gleiche?

Im alltagssprachlichen Gebrauch werden die Begriffe Gehalt, Lohn oder Verdienst synonym verwendet – alle drei sagen im Grunde aus, dass Arbeitsleistung mit Geld abgegolten wird. Aber Vorsicht: Nicht in jedem Kontext werden Lohn und Gehalt gleich interpretiert.

In Kollektivverträgen macht es sehr wohl einen Unterschied, ob von Gehalt oder Lohn gesprochen wird. Die verwendeten Begriffe sagen etwas über die Art der geleisteten Arbeit aus: Sind Sie ein Arbeiter, der vorwiegend körperlichen Tätigkeiten nachgeht, werden Sie mit Lohn vergütet. Das betrifft zum Beispiel Berufe wie Tischler, Lagerarbeiter oder Maler. Sind Sie hingegen Angestellter in einem Büro, etwa als Buchhalter oder Rezeptionist, wird am Monatsende ein Gehalt ausbezahlt.

Der Teufel steckt im Detail: Lohn vs. Gehalt im Kollektivvertrag

Warum macht es einen Unterschied, ob Sie ein Arbeiter sind, der Lohn verdient, oder ein Angestellter, der Gehalt einnimmt? Da ein Kollektivvertrag auch ein juristischer Text ist, kann die Wortwahl darüber entscheiden, welche Rechte Sie bezüglich bestimmter Rahmenbedingungen im Beruf haben. Dazu gehören Entlassungs- und Austrittsgründe, Zulagen oder Sonderzahlungen, Termine für Auszahlungen und Beschäftigungsgruppen im Bereich der Sozialversicherung.

Achtung Angleich: Spezialthema Kündigungsfrist

Das Thema Kündigungsfrist wurde in Österreich von Gewerkschaften und Arbeitgebern bis vor kurzem heiß diskutiert – bisher konnten Arbeiter sehr kurzfristig kündigen oder gekündigt werden. Seit der Gesetzesangleichung am 1. Oktober 2021 gelten für Arbeiter und Angestellte dieselben Kündigungsfristen.

Das Gehalts-ABC: Wichtigste Begriffe von A wie Abzüge bis Z wie Zulagen

Abzüge – ja oder nein? Netto- und Bruttogehalt

Bevor Sie sich über die hohe Gehaltsangabe in der Stellenanzeige freuen, sollten Sie überprüfen, um welches Gehalt es sich wirklich handelt. Denn der Nettolohn fällt teils um einiges niedriger aus als der Bruttolohn.

Der Nettolohn entspricht dem Betrag, den Sie auch tatsächlich monatlich auf Ihr Konto ausbezahlt bekommen. Hier wurden schon alle Lohnnebenkosten abgezogen, wie etwa die Einkommenssteuer oder der Sozialversicherungsbetrag.

Im Arbeitsvertrag und meist auch in Stellenanzeigen wird der Bruttolohn angegeben, der die oben erwähnten Abgaben noch nicht beinhaltet. Der Bruttobetrag ist vorwiegend wichtig für den Arbeitgeber, da dieser die Lohnnebenkosten für sein Personal zu entrichten hat.

Aber Achtung: Die Lohnnebenkosten sind gesetzlich geregelt und sind bei Gehaltsverhandlungen nicht als Argument gültig. Nutzen Sie vor dem Einstellungsgespräch am besten einen Netto-Brutto-Rechner online.

Bezüge vs. Lohn oder Gehalt?

Auch beim Begriff Bezüge kann es zu Missverständnissen kommen, denn dieser hat eine andere Bedeutung als Lohn oder Gehalt. Bezüge sind die Beträge, die Beamte des öffentlichen Dienstes ausbezahlt bekommen – und diese sind wiederum mit eigenen Regelungen verbunden.

Pauschale für Überstunden

Wird im Arbeitsvertrag eine Überstundenpauschale festgelegt heißt das, dass Sie für eine fixierte Anzahl an Überstunden ein festgesetztes Entgelt erhalten. Ob dieser Betrag den tatsächlich geleisteten Überstunden entspricht und welche Abzüge womöglich hinzukommen, hängt von der Art des Vertrags ab.

Sonderzahlungen: 13. und 14. Gehalt

Diese Gehälter werden zusätzlich zum monatlichen Standardlohn ausbezahlt. Das 13. Gehalt wird auch als Urlaubsgeld bezeichnet und meist Mitte des Jahres vergütet, während das 14. Gehalt als Weihnachtsgeld am Jahresende bezahlt wird.

Aus gesetzlicher Sicht haben Sie kein Anrecht auf diese beiden Zusatzgehälter, sie werden im jeweiligen Kollektivvertrag oder in Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt.

Zulagen und Prämien

Beide Begriffe stehen für zusätzliche Geldleistungen, die regelmäßig oder auch unregelmäßig ausbezahlt werden können.

Zulagen sind Beträge, die Ihnen etwa zustehen, wenn Sie unter Sonderbedingungen arbeiten müssen – zum Beispiel bei Nachtschichten oder schwerer körperlicher Arbeit.

Prämien bekommen Sie für außerordentliche Leistungen oder als Bonus für das Erreichen eines vereinbarten Zieles.

Arbeitsverträge: Auf die Vertragsart kommt es an

Bevor Sie einen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber abschließen, sollten Sie sich informieren um welche Art von Vertrag es sich handelt. Je nachdem stehen Ihnen unterschiedliche Rechte zu.

Kollektivvertrag vs. All-In-Vertrag

Kollektivverträge werden zwischen Arbeitgebern und Körperschaften von Arbeitnehmern, die kollektivvertragsfähig sind, geschlossen. Jeder Vertrag muss dem geltenden Recht entsprechen. Im Kollektivvertrag werden alle Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern geregelt – z.B. Arbeitszeit, Mindestentgelt, Zulagen etc. Je nach Branche und Bundesland gibt es unterschiedliche Kollektivverträge, außerdem werden sie regelmäßig neu verhandelt und teils geändert.

Bei All-In-Verträgen handelt es sich sozusagen um All-Inclusive-Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Vertrag werden Faktoren wie Gesamtentgelt, Überstunden und Mehrstunden individuell festgelegt. Das heißt aber nicht, dass Arbeitgeber vollkommen freie Bahn haben, was Überstundensätze oder Mindestlöhne angeht – auch bei All-In-Verträgen gelten allgemeine gesetzliche Vorgaben und Arbeitsrechte.

Darauf sollten Sie am Lohnzettel achten

Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, am Ende des Kalenderjahres Lohnzettel für seine Beschäftigten an das Finanzamt weiterzuleiten. Diese können Sie als Arbeitnehmer in Ihrem Steuerakt auf FinanzOnline im Internet abrufen. Außerdem erhalten Sie den Jahreslohnzettel, wie auch den monatlichen Lohnzettel, als schriftlichen Ausdruck.

Es ist empfehlenswert, die Angaben am Lohnzettel regelmäßig zu überprüfen, um mögliche Fehler schnell zu korrigieren und einen Überblick über Ihre monatlichen Beiträge zu haben.

Folgende Angaben sollten auf jeden Fall am Lohnzettel stehen:

  • Kopfteil: Name und Anschrift des Arbeitsgebers und Arbeitsnehmers, Versicherungsnummer, Steuerklasse und Steuer-ID. Beginn und Art der Beschäftigung, Abrechnungszeitraum.
  • Bezüge Brutto: Brutto Lohn oder Gehalt. Plus zusätzliche Geldleistungen für:
    • Überstunden
    • SEG-Zulagen (Schmutz- Erschwernis- und Gefahren)
    • Sachbezüge (z.B. Firmenauto)
    • Prämien
    • Taggeld/Diäten (z.B. für Dienstreisen)
  • Abgaben: Hier werden alle Lohnnebenkosten aufgelistet, dazu gehören:
    • Sozialversicherung (SV), Betriebliche Vorsorge (BV)
    • Pension (RV)
    • Steuern (Lohnsteuer = LSt.)
    • Krankenversicherung (KV)
    • Arbeitslosenversicherung (AV)
  • Auszahlung: Netto Lohn oder Gehalt
  • Sonstige Beträge: B.:
    • Steuerfreibeträge (steuerliche Entlastung für z.B. regelmäßige Werbekosten, außergewöhnliche gesundheitliche Belastung)
    • Pendlerpauschale
    • Alleinverdiener/Alleinerzieher Absetzbetrag
    • Familienbonus+ (Kinderfreibetrag)

Arbeitszeit in Österreich: Das müssen Sie beachten

Klassische 40-Stunden-Woche oder 12-Stunden-Tag? Was die Arbeitszeiten betrifft, gibt es in Österreich einiges zu beachten. Wie setzen Sie Pausen, zählt ein Arztbesuch zur Arbeitszeit und wann gilt Fahrtzeit als Arbeitszeit? Hier gibt’s die Antworten.

Die Arbeitszeit ist in Österreich gesetzlich geregelt. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer und sichert Arbeitgeber rechtlich ab. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber in Österreich verschiedene Arbeitszeitmodelle. Arbeitszeiten werden neben dem Gesetz durch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Einzelvereinbarungen geregelt.

Normalarbeitszeit

In den meisten Jobs üblich ist das klassische 9-to-5 Modell: Bei diesem Modell arbeitet der Arbeitnehmer rund acht Stunden am Tag, bei fünf Arbeitstagen die Woche ergibt das 40 Wochenstunden. Es ist aber auch möglich, an nur vier Tagen die Woche je zehn Stunden zu arbeiten. Gezählt wird hier die reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen. 

Eine spezielle Regelung in Österreich, die 2018 in Kraft trat, macht es möglich, die Normalarbeitszeit von acht Stunden am Tag auf bis zu 12 Stunden auszudehnen. 

Überstunden bei Normalarbeitszeit

Es ist erlaubt, die Normalarbeitszeit von 40 Stunden die Woche durch Überstunden zu überschreiten – allerdings gibt es hier Regelungen, die die mögliche Anzahl an Überstunden reglementieren. So ist es in Österreich nicht erlaubt, länger als 12 Stunden pro Tag und mehr als 60 Stunden die Woche zu arbeiten. 

Berechnet man die Überstunden im Viermonatsschnitt, sind nur 48 Stunden die Woche erlaubt. Wichtig bei Überstunden: Möchten Sie als Arbeitnehmer diese nicht leisten, haben Sie ein prinzipielles Ablehnungsrecht. Es kann jedoch sein, dass dieses durch den Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag ausgehebelt wurde. 

Überstunden, die im Rahmen einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden bzw. einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden liegen, müssen vom Arbeitgeber entweder mit Geld oder Zeitausgleich entlohnt werden. Bei Überstunden, die jedoch über zehn Stunden pro Tag bzw. bei mehr als 50 Stunden die Woche liegen, dürfen Sie als Arbeitnehmer entscheiden, ob Sie diese Stunden finanziell entlohnt haben möchten oder Zeitausgleich in Anspruch nehmen. 

Gleitzeit

Bei Gleitzeit dürfen Sie Ihre Arbeitszeiten als Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens relativ frei gestalten. Haben Sie Ihren Arbeitsvertrag nach dem 1.9.2018 abgeschlossen, ist es in Österreich möglich, eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden zu absolvieren. Haben Sie Ihren Arbeitsvertrag vorher abgeschlossen, sind nur zehn Stunden Normalarbeitszeit pro Tag zulässig. 

Teilzeit

Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden weniger als 40 bzw. 38,5 Wochenstunden geleistet. Üblich sind 25, 32 oder 35 Wochenstunden. Allerdings dürfen Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen. Diese Mehrarbeit ist nicht zu verwechseln mit Überstunden, kann aber gleich wie Überstunden entweder mit Geld oder mit Zeitausgleich entlohnt werden. 

Kurzarbeit

Durch Corona in aller Munde: Bei der Kurzarbeit reduziert der Betrieb die Arbeitszeit der Mitarbeiter drastisch, mit dem Hintergrund, möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern. Dennoch bekommen Sie als Arbeitnehmer 80 bis 90 % Ihres Lohnes. 

Schichtarbeit

Schichtarbeit bedeutet, dass ein Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern abwechselnd besetzt wird. Durch Schichtarbeit ist es möglich, einen Arbeitsplatz beinahe nahtlos rund um die Uhr zu besetzen. Um einen Arbeitsplatz in Schichtarbeit besetzen zu können, benötigt es einen Schichtplan. Je nach Art der Schichtarbeit, gibt es bestimmte Sonderregelungen, was die Arbeitszeit betrifft. 

Bei einer vollkontinuierlichen Schichtarbeit, bei der sieben Tage die Woche in Schicht gearbeitet wird, kann bis zu zwölf Stunden am Stück gearbeitet werden und es gibt verpflichtende Kurzpausen von 30 Minuten. 

Bei einer teilkontinuierlichen Schichtarbeit, bei der Sonntag arbeitsfrei ist, kann ebenfalls zwölf Stunden am Stück gearbeitet werden, 30 Minuten Kurzpause sind Pflicht und die Wochenendruhe ist durch eine Sonderregelung geregelt. Die 30 Minuten Kurzpausen sind beim Schichtbetrieb in die Arbeitszeit einzurechnen. 

Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit

Wer an mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden lang zwischen 22.00 und 05.00 Uhr arbeitet, gilt als Nachtarbeiter. Als Nachtarbeiter haben Sie Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten, denn: 

Nachtschwerarbeit bringt nicht nur nächtliche Arbeitszeiten, sondern auch eine besonders fordernde körperliche Tätigkeit mit sich wie Hitze, Kälte oder Lärm erschweren die Arbeitsbedingungen. Deswegen haben Nachtschwerarbeiter zudem auch Anspruch auf Zusatzurlaub, Sonderruhegeld und einen Nachtschwerarbeitsbeitrag. 

Rufbereitschaft

Nicht nur Ärzte kennen die Rufbereitschaft: Rufbereitschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auch am Wochenende, abends oder in den Ferien telefonisch erreichbar ist und bei Bedarf in das Unternehmen zurückkehrt. Die Rufbereitschaft muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das nicht an mehr als zehn Tagen im Monat sein darf und maximal an 30 Tagen innerhalb von drei Monaten. Als Arbeitszeit gilt die Rufbereitschaft grundsätzlich nicht, der Arbeitgeber kann also ein geringeres Entgelt bezahlen. 

Fortbildungszeiten

Fortbildung wird heutzutage immer wichtiger, um am Ball und konkurrenzfähig zu bleiben. Doch kann die Fortbildung zur Arbeitszeit gerechnet werden? Je nachdem: Wenn Sie als Arbeitnehmer vom Dienstgeber zu einer Fortbildung geschickt werden, können Sie diese als Arbeitszeit verrechnen. Möchten Sie die Fortbildung jedoch aus eigenem Wunsch besuchen, zählt diese nicht zur Arbeitszeit. 

Betriebsausflugszeiten

Ob Teambuilding mit Kochen, Wanderung oder dreitägige Weihnachtsfeier: Ein betrieblich organisierter Ausflug muss auf einen Arbeitstag fallen und zählt regulär zur Arbeitszeit. Zusätzlich dürfen Ihnen als Arbeitnehmer durch den Ausflug keine zusätzlichen Kosten entstehen. 

Reisezeit

Bei der Reisezeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen aktiver und passiver Reisezeit: Kann der Arbeitnehmer am Dienstort frei über seine Zeit verfügen, beispielsweise ins Kino gehen oder ein Restaurant besuchen, dann gilt das als Freizeit. 

Bei einer aktiven Reisezeit muss der Arbeitnehmer selbst eine Leistung erbringen, um an den Zielort zu gelangen, beispielsweise ein Auto steuern. Ebenso gehört die Vorbereitung auf ein Meeting im Zug zur aktiven Reisezeit. Diese aktive Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Bei einer passiven Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer während der Reisezeit keine Dienstleistungen erbringen. Dies gilt nicht als Arbeitszeit.

Arztbesuche

Niemand geht gerne zum Zahnarzt – doch zählt dieser Besuch zur Arbeitszeit oder nicht? Je nachdem: Haben Sie keine Gleitzeit und fällt der Arztbesuch in die reguläre Arbeitszeit, gilt er als Arbeitszeit. Für den Dienstgeber benötigen Sie eine Zeitbestätigung. 

Verfügen Sie über Gleitzeit und können nachweisen, dass ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war, zählt auch hier der Arztbesuch zur Arbeitszeit.

Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung

Keine Regeln ohne Ausnahmen. Die Arbeitszeit kann im Kollektivvertrag sehr individuell geregelt werden. Für folgende Branchen gibt es deswegen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz: 

Beschäftigte in der Luftfahrt

Die normale Arbeitszeit beträgt auch hier 40 Stunden die Woche, darf jedoch auf 56 Stunden die Woche bzw. zwölf Stunden pro Tag erhöht werden. Für Einzelfälle sind kollektivvertraglich spezielle Regelungen erlaubt. Zwischen zwei Schichten muss allerdings eine Ruhezeit von zwölf Stunden liegen. 

Beschäftigte in der Binnenschifffahrt

Die Arbeitszeit kann auf 50 Stunden innerhalb von acht Wochen ausgedehnt werden. Bei einer 4-Tage-Woche ist es zulässig, zehn Stunden am Stück zu arbeiten. Zwischen den einzelnen Arbeitszeiten muss eine Pause von zwölf Stunden eingehalten werden. Je Monat hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf eine 36-stündige Ruhezeit.

Beschäftigte im Straßentransport

Die Arbeitszeiten im Straßentransport sind durch eine spezielle Gesetzgebung geregelt. Dabei gilt für Fahrer von Kraftfahrzeugen: Mehr als zwölf Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werden, pro Woche sind in einem Zeitraum von 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig. 

Es gibt jedoch bestimmte kollektivvertragliche Ausnahmen, die eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 55 Wochenstunden zulassen. Bei der Wochenarbeitszeit wird nicht nur die reine Lenkzeit, sondern auch Be- und Entladetätigkeiten, Kontakt mit Fahrgästen etc. hinzugerechnet. Zusätzlich zu dieser Tages- bzw. Wochenarbeitszeit gibt es auch noch die reine Lenkzeit. 

Die reine Lenkzeit darf am Tag acht Stunden nicht überschreiten. Wenn es im Kollektivvertrag geregelt ist, kann die tägliche Lenkzeit zweimal pro Woche auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Wochenlenkzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten, kann aber durch spezielle Regelungen auf 56 Stunden Lenkzeit die Woche erhöht werden. Die Lenkpause, in der auch keine Be- oder Entladetätigkeiten oder ähnliches stattfinden dürfen, wird als Arbeitszeit gerechnet, außer sie fällt mit einer Ruhepause zusammen.

Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Als Arbeitnehmer können Sie bei Gleitzeit oder Teilzeit diese Dokumentation auch selbst übernehmen. Achtung: Werden die geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, drohen Strafen der Arbeitsinspektion.

Arbeitszeit und Ruhepausen

Pause muss sein. Deswegen schreibt der Gesetzgeber verpflichtende Ruhezeiten vor. Diese Ruhezeiten betreffen Tage, Wochen, Wochenenden und Feiertage.

Pausen und tägliche Ruhezeiten

Pro Tag müssen Arbeitnehmer bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause einhalten. Als tägliche Ruhezeit bezeichnet man die Zeit nach der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Sprich: Wer um 18:00 Uhr das Büro verlässt und am nächsten Tag um acht Uhr morgens wieder im Büro sein muss, der kann die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 08:00 Uhr als tägliche Ruhezeit rechnen. Die Ruhezeit muss mindestens elf Stunden betragen, für bestimmte Branchen wie die Gastronomie gelten kollektivvertraglich geregelt spezielle Ausnahmeregelungen. 

Feiertage

Bei Feiertagen muss eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährleistet werden. Allerdings dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für vier Feiertage bzw. Wochenenden pro Jahr eine Ausnahmeregelung treffen. 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Feiertag zu bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag keine Arbeit geleistet hat. Ein wenig Erholung muss schließlich sein. Wer aufgrund der beruflichen Situation darauf verzichten muss und auch am Feiertag arbeitet, erhält diese Stunden zusätzlich ausbezahlt. So macht sich die zusätzliche Arbeit immerhin auf dem Gehaltskonto bezahlt. 

Ersatzruhe

Manchmal kann es vorkommen, dass man als Arbeitnehmer über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten muss. Geschieht dies, hat man Anspruch auf Ersatzruhe. Diese Ersatzruhe muss dem Arbeitnehmer 36 Stunden vor Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche gewährt werden.

Maximalarbeitszeit

Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2018 wurde der 12-Stunden-Tag zulässig. Die normale Maximalarbeitszeit beträgt in Österreich dennoch bei Vollbeschäftigung pro Woche 40 Stunden, am Tag acht bzw. zehn Stunden. 

Durch die Gesetzesänderung ist es aber möglich, am Tag zwölf Stunden und pro Woche 60 Stunden zu arbeiten. Dies ist aber nur unter Einhaltung genau geregelter Ruhezeiten möglich und auch nicht an allen Wochen des Jahres. 

Fehler, die bei der maximalen Arbeitszeit passieren

Wenn Sie abseits der Normalarbeitszeit tätig sind, ist es wichtig, dass Sie die Arbeitszeiten ganz genau im Blick haben. Achten Sie deswegen darauf, die folgenden Fehler zu vermeiden:

Pausen falsch aufgeteilt

Bei mehr als sechs Stunden Arbeit haben Sie Anrecht auf 30 Minuten Pause. Diese können Sie auch aufteilen und beispielsweise zwei 15-minütige Pausen machen oder drei zehnminütige.

Maximale Wochenstunden überschritten

Auch wenn pro Woche 60 Stunden Arbeitszeit erlaubt sind, so ist das nicht jede Woche möglich. Im Durchschnitt von 17 Wochen sind nur 48 Stunden pro Woche erlaubt. Insgesamt sind pro Jahr 416 Überstunden zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Zeiten können an den Arbeitgeber pro Arbeitnehmer Geldstrafen um die 3.000 Euro verhängt werden.

Gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten

Nach Ende eines Arbeitstages haben Sie Anrecht auf elf Stunden Pause, in der Gastronomie auf acht. Auch bei Schichtarbeitern gelten andere Regelungen. Pro Woche haben Sie zudem Anrecht auf 36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Wird dies nicht garantiert, drohen dem Arbeitgeber Geldstrafen bis zu 1.800 Euro.

Sonn- und Feiertage nicht eingehalten

Es ist zulässig, dass Arbeitnehmer an vier Wochenenden bzw. Feiertagen im Jahr arbeiten müssen. Möchten Sie das als Arbeitnehmer nicht, können Sie dies ablehnen.

Überstunden nicht rechtzeitig abgebaut

Zumeist werden Überstunden entlohnt, es ist aber auch möglich, durch Zeitausgleich Überstunden abzubauen. Dabei gilt aber zu beachten, dass eine Überstunde 1,5 bis zwei Stunden normaler Arbeitszeit entspricht. Beachten Sie aber, dass geleistete Überstunden bzw. Zeitausgleich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits wenige Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingeklagt werden kann.

Kurzarbeit in Österreich: Das müssen Sie jetzt wissen

Auch wenn der Lockdown vorbei ist und viele Unternehmen wieder den normalen Betrieb aufnehmen, gibt es sie weiter: Die Kurzarbeit aufgrund von Corona wird in Österreich ab dem 1. Juli neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie gesammelt.

Was ist Corona-Kurzarbeit?

Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Die COVID-19-Kurzarbeit ist eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit: Ihre Arbeitszeit wird verringert, trotzdem erhalten Sie monatlich zwischen 80 und 90 Prozent Ihres bisherigen Einkommens. 

Was ist neu ab Juli 2021?

Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. In Phase 5 gibt es je nach Betroffenheit Ihres Betriebes von Corona und den Maßnahmen unterschiedliche Regeln bei der Höhe der Beihilfen für den Arbeitgeber, Geltungsdauer und Mindestarbeitszeit. Außerdem gilt ab Juli 2021 die Pflicht, pro zwei Monaten Kurzarbeit eine Woche Urlaub zu verbrauchen. Betriebe können maximal 24 Monate Kurzarbeit beanspruchen.

Wie viel Lohn oder Gehalt bekomme ich während der Kurzarbeit?

Das Einkommen während der Kurzarbeit orientiert sich an Ihrem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit und garantiert Ihnen ein Mindesteinkommen.

  • Einkommen bis zu € 1.700,- brutto: 90% des bisherigen Einkommens
  • Einkommen bis zu € 2.685,- brutto: 85% des Einkommens
  • Einkommen ab € 2.686,- brutto: 80% des bisherigen Einkommens
  • Lehrlinge: 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung

Muss ich in Kurzarbeit gehen, obwohl ich nicht will?

Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Für jede Verlängerung der Kurzarbeit müssen Sie daher eine neue Vereinbarung unterzeichnen. Beachten Sie aber die unterschiedlichen Kurzarbeitsphasen. Sie gelten je nachdem, ob Ihr Betrieb mehr oder weniger stark von den Corona-Maßnahmen betroffen ist.

Soll ich statt Kurzarbeit lieber Urlaub aufbrauchen oder Überstunden abbauen?

Bisher wurden Arbeitnehmer nur angehalten, Urlaub und Überstunden vor der Kurzarbeit abzubauen. Ab dem 1. Juli müssen Sie aber Urlaub konsumieren:

  • mehr als 1 beantragter Monat Kurzarbeit: 1 Woche Urlaub
  • mehr als 3 beantragte Monate Kurzarbeit: 2 Wochen Urlaub
  • mehr als 5 beantragte Monate Kurzarbeit: 3 Wochen Urlaub

Darf ich in der Kurzarbeit gekündigt werden?

Grundsätzlich gilt während der Kurzarbeit für den gesamten Betrieb ein Kündigungsverbot – und zwar auch für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind. Sie dürfen daher frühestens ein Monat nach Ende der Kurzarbeit gekündigt werden. Ausnahmen gibt es allerdings aus persönlichen oder gravierenden wirtschaftlichen Gründen. Selbst kündigen können Sie natürlich jederzeit.

Um wie viel wird meine Arbeitszeit reduziert?

Je nachdem, in welcher Phase der Kurzarbeit Ihr Unternehmen sich befindet, gelten Mindestarbeitszeiten von 20 bis 50 Prozent. 

Darf ich mich während der Kurzarbeit weiterbilden?

Ja. Ihr Unternehmen erhält sogar Förderungen für Ihre Fortbildung, wenn diese mindestens 16 Kursstunden beträgt und arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist. Die Kursauswahl trifft Ihr Arbeitgeber, Sie können sich aber jedenfalls mit ihm absprechen. Ihre Bildungszeiten gelten als Arbeitszeit.

Darf man als Leiharbeiter in Kurzarbeit geschickt werden, auch wenn der Betrieb, in dem ich arbeite, selbst nicht in Kurzarbeit ist?

Ja, das ist möglich. Es kann sowohl der Betrieb, bei dem Sie aktuell arbeiten, Kurzarbeit anordnen, als auch das Überlassungsunternehmen – in diesem Fall APS Group. Es ist auch möglich, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Beschäftigten in Kurzarbeit zu schicken. Sie dürfen in der ausgefallenen Arbeitszeit aber nicht in einem anderen Unternehmen beschäftigt werden.

Mehr Infos finden Sie auf https://jobundcorona.at/kurzarbeit/

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