Arbeitszeit in Österreich: Das müssen Sie beachten

Klassische 40-Stunden-Woche oder 12-Stunden-Tag? Was die Arbeitszeiten betrifft, gibt es in Österreich einiges zu beachten. Wie setzen Sie Pausen, zählt ein Arztbesuch zur Arbeitszeit und wann gilt Fahrtzeit als Arbeitszeit? Hier gibt’s die Antworten.
Die Arbeitszeit ist in Österreich gesetzlich geregelt. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer und sichert Arbeitgeber rechtlich ab. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber in Österreich verschiedene Arbeitszeitmodelle. Arbeitszeiten werden neben dem Gesetz durch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen sowie Einzelvereinbarungen geregelt.
Normalarbeitszeit
In den meisten Jobs üblich ist das klassische 9-to-5 Modell: Bei diesem Modell arbeitet der Arbeitnehmer rund acht Stunden am Tag, bei fünf Arbeitstagen die Woche ergibt das 40 Wochenstunden. Es ist aber auch möglich, an nur vier Tagen die Woche je zehn Stunden zu arbeiten. Gezählt wird hier die reine Arbeitszeit ohne Ruhepausen.
Eine spezielle Regelung in Österreich, die 2018 in Kraft trat, macht es möglich, die Normalarbeitszeit von acht Stunden am Tag auf bis zu 12 Stunden auszudehnen.
Überstunden bei Normalarbeitszeit
Es ist erlaubt, die Normalarbeitszeit von 40 Stunden die Woche durch Überstunden zu überschreiten – allerdings gibt es hier Regelungen, die die mögliche Anzahl an Überstunden reglementieren. So ist es in Österreich nicht erlaubt, länger als 12 Stunden pro Tag und mehr als 60 Stunden die Woche zu arbeiten.
Berechnet man die Überstunden im Viermonatsschnitt, sind nur 48 Stunden die Woche erlaubt. Wichtig bei Überstunden: Möchten Sie als Arbeitnehmer diese nicht leisten, haben Sie ein prinzipielles Ablehnungsrecht. Es kann jedoch sein, dass dieses durch den Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag ausgehebelt wurde.
Überstunden, die im Rahmen einer täglichen Arbeitszeit von zehn Stunden bzw. einer Wochenarbeitszeit von 50 Stunden liegen, müssen vom Arbeitgeber entweder mit Geld oder Zeitausgleich entlohnt werden. Bei Überstunden, die jedoch über zehn Stunden pro Tag bzw. bei mehr als 50 Stunden die Woche liegen, dürfen Sie als Arbeitnehmer entscheiden, ob Sie diese Stunden finanziell entlohnt haben möchten oder Zeitausgleich in Anspruch nehmen.
Gleitzeit
Bei Gleitzeit dürfen Sie Ihre Arbeitszeiten als Arbeitnehmer innerhalb eines bestimmten Rahmens relativ frei gestalten. Haben Sie Ihren Arbeitsvertrag nach dem 1.9.2018 abgeschlossen, ist es in Österreich möglich, eine tägliche Normalarbeitszeit von 12 Stunden zu absolvieren. Haben Sie Ihren Arbeitsvertrag vorher abgeschlossen, sind nur zehn Stunden Normalarbeitszeit pro Tag zulässig.
Teilzeit
Bei einer Teilzeitbeschäftigung werden weniger als 40 bzw. 38,5 Wochenstunden geleistet. Üblich sind 25, 32 oder 35 Wochenstunden. Allerdings dürfen Arbeitgeber Mehrarbeit anordnen. Diese Mehrarbeit ist nicht zu verwechseln mit Überstunden, kann aber gleich wie Überstunden entweder mit Geld oder mit Zeitausgleich entlohnt werden.
Kurzarbeit
Durch Corona in aller Munde: Bei der Kurzarbeit reduziert der Betrieb die Arbeitszeit der Mitarbeiter drastisch, mit dem Hintergrund, möglichst viele Arbeitsplätze zu sichern. Dennoch bekommen Sie als Arbeitnehmer 80 bis 90 % Ihres Lohnes.
Schichtarbeit
Schichtarbeit bedeutet, dass ein Arbeitsplatz von mehreren Arbeitnehmern abwechselnd besetzt wird. Durch Schichtarbeit ist es möglich, einen Arbeitsplatz beinahe nahtlos rund um die Uhr zu besetzen. Um einen Arbeitsplatz in Schichtarbeit besetzen zu können, benötigt es einen Schichtplan. Je nach Art der Schichtarbeit, gibt es bestimmte Sonderregelungen, was die Arbeitszeit betrifft.
Bei einer vollkontinuierlichen Schichtarbeit, bei der sieben Tage die Woche in Schicht gearbeitet wird, kann bis zu zwölf Stunden am Stück gearbeitet werden und es gibt verpflichtende Kurzpausen von 30 Minuten.
Bei einer teilkontinuierlichen Schichtarbeit, bei der Sonntag arbeitsfrei ist, kann ebenfalls zwölf Stunden am Stück gearbeitet werden, 30 Minuten Kurzpause sind Pflicht und die Wochenendruhe ist durch eine Sonderregelung geregelt. Die 30 Minuten Kurzpausen sind beim Schichtbetrieb in die Arbeitszeit einzurechnen.
Nachtarbeit und Nachtschwerarbeit
Wer an mindestens 48 Nächten im Jahr mindestens drei Stunden lang zwischen 22.00 und 05.00 Uhr arbeitet, gilt als Nachtarbeiter. Als Nachtarbeiter haben Sie Anspruch auf zusätzliche Ruhezeiten, denn:
Nachtschwerarbeit bringt nicht nur nächtliche Arbeitszeiten, sondern auch eine besonders fordernde körperliche Tätigkeit mit sich wie Hitze, Kälte oder Lärm erschweren die Arbeitsbedingungen. Deswegen haben Nachtschwerarbeiter zudem auch Anspruch auf Zusatzurlaub, Sonderruhegeld und einen Nachtschwerarbeitsbeitrag.
Rufbereitschaft
Nicht nur Ärzte kennen die Rufbereitschaft: Rufbereitschaft liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer auch am Wochenende, abends oder in den Ferien telefonisch erreichbar ist und bei Bedarf in das Unternehmen zurückkehrt. Die Rufbereitschaft muss ausdrücklich vereinbart werden. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass das nicht an mehr als zehn Tagen im Monat sein darf und maximal an 30 Tagen innerhalb von drei Monaten. Als Arbeitszeit gilt die Rufbereitschaft grundsätzlich nicht, der Arbeitgeber kann also ein geringeres Entgelt bezahlen.
Fortbildungszeiten
Fortbildung wird heutzutage immer wichtiger, um am Ball und konkurrenzfähig zu bleiben. Doch kann die Fortbildung zur Arbeitszeit gerechnet werden? Je nachdem: Wenn Sie als Arbeitnehmer vom Dienstgeber zu einer Fortbildung geschickt werden, können Sie diese als Arbeitszeit verrechnen. Möchten Sie die Fortbildung jedoch aus eigenem Wunsch besuchen, zählt diese nicht zur Arbeitszeit.
Betriebsausflugszeiten
Ob Teambuilding mit Kochen, Wanderung oder dreitägige Weihnachtsfeier: Ein betrieblich organisierter Ausflug muss auf einen Arbeitstag fallen und zählt regulär zur Arbeitszeit. Zusätzlich dürfen Ihnen als Arbeitnehmer durch den Ausflug keine zusätzlichen Kosten entstehen.
Reisezeit
Bei der Reisezeit unterscheidet der Gesetzgeber zwischen aktiver und passiver Reisezeit: Kann der Arbeitnehmer am Dienstort frei über seine Zeit verfügen, beispielsweise ins Kino gehen oder ein Restaurant besuchen, dann gilt das als Freizeit.
Bei einer aktiven Reisezeit muss der Arbeitnehmer selbst eine Leistung erbringen, um an den Zielort zu gelangen, beispielsweise ein Auto steuern. Ebenso gehört die Vorbereitung auf ein Meeting im Zug zur aktiven Reisezeit. Diese aktive Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Bei einer passiven Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer während der Reisezeit keine Dienstleistungen erbringen. Dies gilt nicht als Arbeitszeit.
Arztbesuche
Niemand geht gerne zum Zahnarzt – doch zählt dieser Besuch zur Arbeitszeit oder nicht? Je nachdem: Haben Sie keine Gleitzeit und fällt der Arztbesuch in die reguläre Arbeitszeit, gilt er als Arbeitszeit. Für den Dienstgeber benötigen Sie eine Zeitbestätigung.
Verfügen Sie über Gleitzeit und können nachweisen, dass ein Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war, zählt auch hier der Arztbesuch zur Arbeitszeit.
Ausnahmen von der Arbeitszeitregelung
Keine Regeln ohne Ausnahmen. Die Arbeitszeit kann im Kollektivvertrag sehr individuell geregelt werden. Für folgende Branchen gibt es deswegen Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz:
Beschäftigte in der Luftfahrt
Die normale Arbeitszeit beträgt auch hier 40 Stunden die Woche, darf jedoch auf 56 Stunden die Woche bzw. zwölf Stunden pro Tag erhöht werden. Für Einzelfälle sind kollektivvertraglich spezielle Regelungen erlaubt. Zwischen zwei Schichten muss allerdings eine Ruhezeit von zwölf Stunden liegen.
Beschäftigte in der Binnenschifffahrt
Die Arbeitszeit kann auf 50 Stunden innerhalb von acht Wochen ausgedehnt werden. Bei einer 4-Tage-Woche ist es zulässig, zehn Stunden am Stück zu arbeiten. Zwischen den einzelnen Arbeitszeiten muss eine Pause von zwölf Stunden eingehalten werden. Je Monat hat der Arbeitnehmer zusätzlich Anspruch auf eine 36-stündige Ruhezeit.
Beschäftigte im Straßentransport
Die Arbeitszeiten im Straßentransport sind durch eine spezielle Gesetzgebung geregelt. Dabei gilt für Fahrer von Kraftfahrzeugen: Mehr als zwölf Stunden am Stück darf nicht gearbeitet werden, pro Woche sind in einem Zeitraum von 17 Wochen nicht mehr als 48 Stunden pro Woche zulässig.
Es gibt jedoch bestimmte kollektivvertragliche Ausnahmen, die eine Erhöhung der Arbeitszeit auf 55 Wochenstunden zulassen. Bei der Wochenarbeitszeit wird nicht nur die reine Lenkzeit, sondern auch Be- und Entladetätigkeiten, Kontakt mit Fahrgästen etc. hinzugerechnet. Zusätzlich zu dieser Tages- bzw. Wochenarbeitszeit gibt es auch noch die reine Lenkzeit.
Die reine Lenkzeit darf am Tag acht Stunden nicht überschreiten. Wenn es im Kollektivvertrag geregelt ist, kann die tägliche Lenkzeit zweimal pro Woche auf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Wochenlenkzeit darf 48 Stunden nicht überschreiten, kann aber durch spezielle Regelungen auf 56 Stunden Lenkzeit die Woche erhöht werden. Die Lenkpause, in der auch keine Be- oder Entladetätigkeiten oder ähnliches stattfinden dürfen, wird als Arbeitszeit gerechnet, außer sie fällt mit einer Ruhepause zusammen.
Aufzeichnungspflicht von Arbeitsstunden
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren. Als Arbeitnehmer können Sie bei Gleitzeit oder Teilzeit diese Dokumentation auch selbst übernehmen. Achtung: Werden die geleisteten Arbeitsstunden nicht aufgezeichnet, drohen Strafen der Arbeitsinspektion.
Arbeitszeit und Ruhepausen
Pause muss sein. Deswegen schreibt der Gesetzgeber verpflichtende Ruhezeiten vor. Diese Ruhezeiten betreffen Tage, Wochen, Wochenenden und Feiertage.
Pausen und tägliche Ruhezeiten
Pro Tag müssen Arbeitnehmer bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause einhalten. Als tägliche Ruhezeit bezeichnet man die Zeit nach der Arbeit bis zum nächsten Arbeitsbeginn. Sprich: Wer um 18:00 Uhr das Büro verlässt und am nächsten Tag um acht Uhr morgens wieder im Büro sein muss, der kann die Zeit zwischen 18.00 Uhr und 08:00 Uhr als tägliche Ruhezeit rechnen. Die Ruhezeit muss mindestens elf Stunden betragen, für bestimmte Branchen wie die Gastronomie gelten kollektivvertraglich geregelt spezielle Ausnahmeregelungen.
Feiertage
Bei Feiertagen muss eine Ruhezeit von 24 Stunden gewährleistet werden. Allerdings dürfen Arbeitnehmer und Arbeitgeber für vier Feiertage bzw. Wochenenden pro Jahr eine Ausnahmeregelung treffen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Feiertag zu bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag keine Arbeit geleistet hat. Ein wenig Erholung muss schließlich sein. Wer aufgrund der beruflichen Situation darauf verzichten muss und auch am Feiertag arbeitet, erhält diese Stunden zusätzlich ausbezahlt. So macht sich die zusätzliche Arbeit immerhin auf dem Gehaltskonto bezahlt.
Ersatzruhe
Manchmal kann es vorkommen, dass man als Arbeitnehmer über die wöchentliche Arbeitszeit hinaus arbeiten muss. Geschieht dies, hat man Anspruch auf Ersatzruhe. Diese Ersatzruhe muss dem Arbeitnehmer 36 Stunden vor Arbeitsbeginn der nächsten Arbeitswoche gewährt werden.
Maximalarbeitszeit
Durch eine Gesetzesänderung im Jahr 2018 wurde der 12-Stunden-Tag zulässig. Die normale Maximalarbeitszeit beträgt in Österreich dennoch bei Vollbeschäftigung pro Woche 40 Stunden, am Tag acht bzw. zehn Stunden.
Durch die Gesetzesänderung ist es aber möglich, am Tag zwölf Stunden und pro Woche 60 Stunden zu arbeiten. Dies ist aber nur unter Einhaltung genau geregelter Ruhezeiten möglich und auch nicht an allen Wochen des Jahres.
Fehler, die bei der maximalen Arbeitszeit passieren
Wenn Sie abseits der Normalarbeitszeit tätig sind, ist es wichtig, dass Sie die Arbeitszeiten ganz genau im Blick haben. Achten Sie deswegen darauf, die folgenden Fehler zu vermeiden:
Pausen falsch aufgeteilt
Bei mehr als sechs Stunden Arbeit haben Sie Anrecht auf 30 Minuten Pause. Diese können Sie auch aufteilen und beispielsweise zwei 15-minütige Pausen machen oder drei zehnminütige.
Maximale Wochenstunden überschritten
Auch wenn pro Woche 60 Stunden Arbeitszeit erlaubt sind, so ist das nicht jede Woche möglich. Im Durchschnitt von 17 Wochen sind nur 48 Stunden pro Woche erlaubt. Insgesamt sind pro Jahr 416 Überstunden zulässig. Bei Nichteinhaltung dieser Zeiten können an den Arbeitgeber pro Arbeitnehmer Geldstrafen um die 3.000 Euro verhängt werden.
Gesetzliche Ruhezeit nicht eingehalten
Nach Ende eines Arbeitstages haben Sie Anrecht auf elf Stunden Pause, in der Gastronomie auf acht. Auch bei Schichtarbeitern gelten andere Regelungen. Pro Woche haben Sie zudem Anrecht auf 36 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Wird dies nicht garantiert, drohen dem Arbeitgeber Geldstrafen bis zu 1.800 Euro.
Sonn- und Feiertage nicht eingehalten
Es ist zulässig, dass Arbeitnehmer an vier Wochenenden bzw. Feiertagen im Jahr arbeiten müssen. Möchten Sie das als Arbeitnehmer nicht, können Sie dies ablehnen.
Überstunden nicht rechtzeitig abgebaut
Zumeist werden Überstunden entlohnt, es ist aber auch möglich, durch Zeitausgleich Überstunden abzubauen. Dabei gilt aber zu beachten, dass eine Überstunde 1,5 bis zwei Stunden normaler Arbeitszeit entspricht. Beachten Sie aber, dass geleistete Überstunden bzw. Zeitausgleich bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bereits wenige Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr eingeklagt werden kann.