Kündigungsschutz für Zeitarbeiter

Als Zeitarbeitnehmer sollten Sie Ihre Rechte genau kennen. Dazu gehören auch alle Fragen rund um den Kündigungsschutz für Zeitarbeiter. Wir zeigen Ihnen, welche Fristen gelten und wie Sie sich gegen eine ungerechtfertigte Kündigung wehren können.
Grundlagen des österreichischen Arbeitsrechts
Ob Zeitarbeiter oder nicht, die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern werden in Österreich durch das Arbeitsrecht geregelt. Zeit, einen genaueren Blick auf diesen Gesetzestext zu werfen.
Kurzer Überblick über das Arbeitsrecht in Österreich
Das Arbeitsrecht regelt alle wichtigen Punkte rund um die Arbeit. Dazu gehören neben Arbeitsverträgen, Urlaubszeiten, Arbeitszeiten oder Krankheit auch der Kündigungsschutz sowie das Thema Arbeitslosigkeit. So regelt das Arbeitsrecht die Kündigungsfristen sowie Ausnahmen und gibt dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen.
Wie Zeitarbeit im Gesetz definiert ist
Von Gesetzes wegen steht der Zeitarbeitnemer in einem Arbeitsverhältnis mit dem Überlasser, d.h. mit dem Zeitarbeitsunternehmen, das ihn als Zeitarbeitnehmer einem Unternehmen zur Verfügung stellt. Der Zeitarbeiter erbringt seine Dienstleistung also nicht für den Überlasser, sondern für ein anderes Unternehmen. Dies unterscheidet einen Zeitarbeitnehmer von anderen Arbeitnehmern.
Generelle Bestimmungen zum Kündigungsschutz in Österreich
Der Kündigungsschutz in Österreich verbietet die Kündigung von Arbeitnehmern aus Diskriminierungsgründen. Für Zeitarbeitskräfte und Festangestellte gilt: Während der einmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Danach gibt es jedoch einige Unterschiede, die im Folgenden näher erläutert werden.
Kündigungsschutz für Zeitarbeiter im Detail
Da Zeitarbeitnehmer – im Gegensatz zu normalen Arbeitnehmern – ihre Dienstleistung in einem Unternehmen erbringen, bei dem sie nicht angestellt sind, gelten für Zeitarbeitnehmer besondere Kündigungsschutzvorschriften.
Besondere Regelungen für Zeitarbeiter
Keine Arbeit, kein Lohn? Diese Annahme ist falsch, denn wenn ein Zeitarbeitnehmer nicht vermittelt werden kann – man spricht dann von Stehzeiten – muss der Arbeitgeber trotzdem den vollen Lohn zahlen. Aber darf der Arbeitgeber dem Zeitarbeitnehmer einfach kündigen, wenn er ihn nicht vermitteln kann?
Fristen und Kündigungsgründe
Ein Kündigungsgrund wäre beispielsweise die Nichterbringung der Arbeitsleistung. Viele Zeitarbeitnehmer stellen sich die Frage, ob sie nach dem Ende einer Überlassung – also nach dem Ende einer Dienstleistung für ein bestimmtes Unternehmen – gekündigt werden können. Die beruhigende Antwort: Nach dem Ende eines Einsatzes darf Ihnen frühestens am fünften Arbeitstag gekündigt werden – nicht früher. Bis dahin haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihren vollen Lohn.
Je nach Dauer der Beschäftigung bei der Zeitarbeitsfirma muss der Arbeitgeber unterschiedliche Kündigungsfristen einhalten. Haben Sie bei derselben Zeitarbeitsfirma schon früher gearbeitet und die Pause dazwischen war kürzer als 12 Monate, werden diese früheren Zeiten mitgezählt. Das kann bedeuten, dass Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, als es auf den ersten Blick scheint. War die Pause länger als 12 Monate, beginnt die Zählung neu.
Handelt es sich hingegen um eine ununterbrochene Beschäftigung, lauten die Fristen wie folgt:
- Bei einer Beschäftigung unter 12 Monaten hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von drei Wochen
- Bei einer Beschäftigung von 12 bis 18 Monaten hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von vier Wochen
- Bei einer Beschäftigung von 18 Monaten bis zwei Jahren hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von sechs Wochen
- Bei einer Beschäftigung von zwei bis fünf Jahren hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von zwei Monaten
- Bei einer Beschäftigung von fünf bis 15 Jahren hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von drei Monaten
- Bei einer Beschäftigung von 15 bis 25 Jahren hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von vier Monaten
- Bei einer Beschäftigung von mehr als 25 Jahren hat der Beschäftigte eine Kündigungsfrist von fünf Monaten
Unterschiede zum Kündigungsschutz für Festangestellte
Für Festangestellte gelten längere Kündigungsfristen als für Zeitarbeitnehmer – zumindest am Anfang. In den ersten zwei Jahren beträgt die Frist sechs Wochen, ab dem dritten Jahr zwei Monate, ab dem fünften Jahr drei Monate, ab dem 15. Jahr vier Monate und ab dem 25. Jahr fünf Monate. Ab einer Beschäftigung von mehr als zwei Jahren bei derselben Zeitarbeitsfirma gleichen sich die Fristen schrittweise an.
Was man tun sollte, wenn man gekündigt wird
Sie wurden gekündigt? Und Ihrer Meinung nach zu Unrecht? In diesem Fall gibt es Möglichkeiten, die Sie ergreifen können.
Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung
Wenn Ihnen gekündigt wurde, ist es ratsam, als ersten Schritt eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Nur so kann geprüft werden, ob die Kündigung rechtmäßig war oder nicht. Aber Achtung: Eine Anfechtungsklage muss innerhalb von zwei Wochen bei Gericht eingereicht werden. Hierfür stehen Ihnen als Zeitarbeitnehmer Rechtsberatungsstellen zur Verfügung, die Sie unbedingt in Anspruch nehmen sollten.
Rechtsberatung und Unterstützung
Wurden Sie gekündigt und sind Sie der Meinung, dass die Kündigung ungerechtfertigt war? Dann ist der erste Schritt eine Beratung. Wenden Sie sich an den Betriebsrat in Ihrem Betrieb, an die Arbeiterkammer oder an die Gewerkschaft PRO-GE. Die Arbeiterkammer bietet kostenlose Rechtsberatung für alle Arbeitnehmer an. Mitglieder der PRO-GE können zusätzlich die kostenlose Hotline nutzen und haben Anspruch auf gewerkschaftliche Soforthilfe und Rechtsschutz.
Schlussfolgerung
Auch als Zeitarbeitnehmer sind Sie einer ungerechtfertigten Kündigung nicht schutzlos ausgeliefert. Nach dem Ende eines Einsatzes darf Ihnen frühestens am fünften Arbeitstag gekündigt werden – und auch danach gelten Kündigungsfristen, die von der Dauer Ihrer Beschäftigung abhängen. Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihre Kündigung nicht rechtmäßig war, holen Sie sich zuerst Rat – bei der Arbeiterkammer, beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft PRO-GE. Gemeinsam lässt sich besser beurteilen, ob und welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
FAQ: Kündigungsschutz für Zeitarbeiter
Nein. Auch als Zeitarbeitnehmer gelten gesetzliche Kündigungsfristen und ein Schutz vor Diskriminierungskündigungen. Nach dem Ende eines Einsatzes darf Ihnen frühestens am fünften Arbeitstag gekündigt werden.
Ihr Lohn läuft weiter – auch in sogenannten Stehzeiten, also wenn Sie von der Zeitarbeitsfirma gerade nicht vermittelt werden können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihnen den vollen Lohn zu zahlen.
Das hängt davon ab, wie lange Sie bei der Zeitarbeitsfirma beschäftigt sind. Die Fristen reichen von drei Wochen bei einer Beschäftigung unter 12 Monaten bis zu fünf Monaten bei mehr als 25 Jahren.
Ja, wenn die Pause zwischen zwei Beschäftigungen kürzer als 12 Monate war, werden die früheren Zeiten mitgezählt. Das kann bedeuten, dass Ihnen eine längere Kündigungsfrist zusteht, als es auf den ersten Blick scheint.
Nein. Nach dem Ende einer Überlassung darf Ihnen frühestens am fünften Arbeitstag gekündigt werden. Eine frühere Kündigung ist rechtsunwirksam.
Nicht immer. In den ersten zwei Jahren sind die Fristen für Zeitarbeitnehmer kürzer. Ab einer Beschäftigung von mehr als zwei Jahren bei derselben Zeitarbeitsfirma gleichen sich die Fristen schrittweise an jene für Festangestellte an.
Holen Sie sich zuerst eine Beratung – bei der Arbeiterkammer, beim Betriebsrat oder bei der Gewerkschaft PRO-GE. Die Arbeiterkammer bietet kostenlose Rechtsberatung für alle Arbeitnehmer an. Erst nach einer Beratung lässt sich beurteilen, welche weiteren Schritte sinnvoll sind.
Ja. Wenn Sie eine Kündigung anfechten möchten, muss die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Handeln Sie daher rasch und holen Sie sich sofort Beratung.
Ja. Während der einmonatigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen beendet werden – das gilt für Zeitarbeitnehmer und Festangestellte gleichermaßen.
Die Arbeiterkammer bietet allen Arbeitnehmern kostenlose Rechtsberatung an. Mitglieder der Gewerkschaft PRO-GE können zusätzlich die kostenlose PRO-GE-Hotline nutzen und haben Anspruch auf gewerkschaftliche Soforthilfe und Rechtsschutz. Auch der Betriebsrat im Betrieb ist eine erste Anlaufstelle.
Dieser Beitrag dient rein zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.



