10.07.2025

Zeitarbeit und Urlaub

Zeitarbeit und Urlaub – wie passt das zusammen? Ganz einfach: Zeitarbeiter haben ebenso Anspruch auf Urlaub wie festangestellte Kollegen. Dennoch gibt es immer wieder Unsicherheiten rund um die Urlaubsplanung in der Zeitarbeit. Wer genehmigt den Urlaub – der Personaldienstleister oder der Kundenbetrieb? Wie stimmen Sie Ihre Abwesenheit richtig ab? Und was sollten Sie beachten, damit Ihre Auszeit wirklich erholsam wird? In diesem Artikel bringen wir Licht ins Dunkel, geben Ihnen die wichtigsten Informationen mit auf den Weg und zeigen, wie Sie Ihren Urlaub in der Zeitarbeit stressfrei planen.

Gesetzliche Grundlage: Urlaub steht allen zu

Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub ist gesetzlich geregelt – und gilt selbstverständlich auch für Zeitarbeitskräfte. Grundlage ist das Urlaubsgesetz (UrlG). Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 25 Arbeitstage pro Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche 30 Werktage – jeweils fünf Wochen. Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen, wobei auch Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern unter bestimmten Voraussetzungen angerechnet werden können.

Besonders wichtig: Ab dem zweiten Arbeitsjahr beim selben Arbeitgeber besteht der volle Urlaubsanspruch bereits ab Beginn des neuen Arbeitsjahres – Sie müssen nicht erneut eine sechsmonatige Wartezeit erfüllen. Das Arbeitsjahr beginnt mit dem individuellen Eintrittsdatum eines Mitarbeiters, während das Kalenderjahr immer am 1. Jänner beginnt – für Urlaubsansprüche ist in Österreich grundsätzlich das Arbeitsjahr maßgeblich.

Auch Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte oder Schichtarbeiter haben denselben grundsätzlichen Anspruch auf Urlaub, der anteilig nach dem Umfang ihrer Arbeitszeit berechnet wird.

Wer ist für den Urlaub zuständig?

In der Zeitarbeit ist es entscheidend zu wissen, wer eigentlich der Arbeitgeber ist – und das ist nicht der Einsatzbetrieb, sondern die Zeitarbeitsfirma. Nur sie ist rechtlich befugt, Urlaub zu genehmigen oder abzulehnen. Sie müssen Ihren Urlaub daher immer mit dem Verleiher abstimmen, nicht mit dem Unternehmen, in dem Sie gerade eingesetzt sind.

Kundenbetriebe dürfen weder Urlaub direkt gewähren noch verweigern – auch wenn sie bei der täglichen Einsatzplanung eine wichtige Rolle spielen. Trotzdem ist es in der Praxis sinnvoll, sich zusätzlich mit dem Einsatzbetrieb abzusprechen. So lassen sich mögliche Engpässe vermeiden, und die Urlaubsplanung läuft für alle Beteiligten reibungslos.

Urlaub beantragen: So funktioniert’s

Wer Urlaub nehmen möchte, sollte frühzeitig den Kontakt zur Zeitarbeitsfirma suchen. Der gewünschte Zeitraum sollte möglichst konkret angegeben werden – je flexibler man dabei ist, desto leichter lässt sich der Urlaub mit den betrieblichen Abläufen vereinbaren.

Idealerweise wird der Antrag schriftlich gestellt, zum Beispiel per E-Mail oder über eine interne Mitarbeiter-App, falls vorhanden. Erst wenn die Genehmigung durch die Zeitarbeitsfirma erfolgt ist, gilt der Urlaub offiziell als bewilligt.

In besonderen Fällen, etwa bei familiären Notfällen oder wichtigen Terminen, kann auch kurzfristiger Urlaub möglich sein – vorausgesetzt, die Zeitarbeitsfirma stimmt zu. Eine offene Kommunikation hilft hier, gemeinsam tragfähige Lösungen zu finden.

Was passiert mit Urlaub bei Auftragsende?

Endet ein Einsatz im Kundenbetrieb, hat das zunächst keinen Einfluss auf den bestehenden Urlaubsanspruch – denn der Arbeitsvertrag besteht weiterhin mit der Zeitarbeitsfirma. Auch bei einer vorübergehenden Einsatzpause verfällt der Urlaub nicht automatisch. Der Anspruch bleibt bestehen und kann zu einem späteren Zeitpunkt genommen werden.

Wird das Arbeitsverhältnis allerdings vollständig beendet, etwa durch Kündigung oder einen befristeten Vertrag, der ausläuft, muss offener Resturlaub ausgezahlt werden. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten Urlaubsersatzleistung – also der finanziellen Abgeltung nicht genommener Urlaubstage.

Urlaub während der Probezeit oder bei kurzen Einsätzen

Auch während der Probezeit haben Zeitarbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Urlaub – dieser entsteht anteilig ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses.

Bei sehr kurzen Einsätzen oder projektbezogener Arbeit kann es sinnvoll sein, stattdessen flexible Freitage oder Zeitausgleich in Anspruch zu nehmen. Das bietet mehr Spielraum, ohne den regulären Urlaubsanspruch zu belasten.

Wichtig: Auch wenn Sie zunächst keinen Urlaub nehmen, verfällt der Anspruch nicht. Solange das Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma weiterläuft, wird der Urlaub gesammelt und kann zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden.

Urlaub und Krankenstand – was gilt?

Erkrankt man während des Urlaubs, müssen die Urlaubstage nicht verloren gehen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen: Die Krankheit darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sein, und sie muss länger als drei Kalendertage dauern. Kürzere Erkrankungen gelten urlaubsrechtlich als Urlaub und werden normal vom Kontingent abgezogen. Dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, muss der Arbeitgeber spätestens nach Ablauf dieser drei Tage unverzüglich informiert werden. Bei Wiederantritt des Dienstes ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Tipps zur Urlaubsplanung für Zeitarbeitnehmer

Eine frühzeitige Urlaubsplanung ist besonders wichtig – vor allem in Zeiten hoher Nachfrage wie Ferienperioden oder in Produktionsbetrieben mit straffer Einsatzplanung. So steigen die Chancen, dass der gewünschte Zeitraum auch genehmigt wird.

Kontrollieren Sie regelmäßig Ihren Urlaubsanspruch, zum Beispiel über den Lohnzettel oder das Mitarbeiterportal. Das hilft dabei, Resturlaub rechtzeitig zu erkennen und noch vor Ablauf des Arbeitsjahres zu nutzen.

Denken Sie daran: Urlaub dient Ihrer Erholung und trägt maßgeblich zu Gesundheit und Motivation bei. Nehmen Sie sich deshalb die Auszeit, die Sie brauchen.

Bleiben Sie im Austausch mit der Zeitarbeitsfirma und der Disposition. Eine offene und transparente Planung vermeidet Missverständnisse und sorgt für reibungslose Abläufe – zum Vorteil aller Beteiligten.

Urlaub in der Zeitarbeit – Ihre Rechte auf einen Blick

Auch in der Zeitarbeit gilt: Urlaub ist ein Recht – kein Bonus. Wer seine Freizeit gut plant, fair kommuniziert und seine Rechte kennt, kann den Urlaub stressfrei und erholt genießen. Bei Fragen oder Unsicherheiten sind die Zeitarbeitsfirma oder Beratungsstellen wie die Arbeiterkammer wichtige Ansprechpartner, die weiterhelfen.

 

FAQ: Zeitarbeit und Urlaub in Österreich

Haben Zeitarbeitnehmer in Österreich Anspruch auf Urlaub?

Ja. Der Urlaubsanspruch gilt für alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Beschäftigungsform. Grundlage ist das österreichische Urlaubsgesetz (UrlG).

Wie viele Urlaubstage stehen Zeitarbeitnehmern zu?

Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 25 Arbeitstage (fünf Wochen) pro Arbeitsjahr, bei einer Sechs-Tage-Woche 30 Werktage. Ab dem 26. anrechenbaren Dienstjahr erhöht sich der Anspruch auf sechs Wochen.

Wer genehmigt den Urlaub – die Zeitarbeitsfirma oder der Einsatzbetrieb?

Ausschließlich die Zeitarbeitsfirma als rechtlicher Arbeitgeber. Der Einsatzbetrieb darf Urlaub weder genehmigen noch verweigern – eine informelle Abstimmung mit ihm ist aber sinnvoll.

Wie beantrage ich als Zeitarbeitnehmer Urlaub?

Frühzeitig und am besten schriftlich bei der Zeitarbeitsfirma – zum Beispiel per E-Mail. Erst nach deren ausdrücklicher Genehmigung gilt der Urlaub als bewilligt.

Verfällt mein Urlaubsanspruch, wenn mein Einsatz endet?

Nein. Solange das Arbeitsverhältnis mit der Zeitarbeitsfirma aufrecht ist, bleibt der Anspruch erhalten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss nicht genommener Urlaub als Urlaubsersatzleistung ausgezahlt werden.

Habe ich auch während der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Ja, der Anspruch entsteht anteilig ab dem ersten Arbeitstag. Im ersten Halbjahr des ersten Arbeitsjahres wächst er im Verhältnis zur geleisteten Dienstzeit an; nach sechs Monaten besteht der volle Jahresanspruch.

Was passiert, wenn ich während des Urlaubs krank werde?

Die Urlaubstage müssen nicht verloren gehen – vorausgesetzt, die Krankheit wird durch ein ärztliches Attest nachgewiesen und die Krankmeldung geht unverzüglich bei der Zeitarbeitsfirma ein.

Kann Urlaub verfallen?

Der Urlaubsanspruch verjährt frühestens zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist – es bleiben also mindestens drei Jahre Zeit für den Verbrauch.

Was ist die Urlaubsersatzleistung?

Die Urlaubsersatzleistung ist die finanzielle Abgeltung von nicht genommenem Urlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Ablöse von Urlaub gegen Geld während eines aufrechten Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich verboten.

Wo bekomme ich als Zeitarbeitnehmer Hilfe bei Urlaubsfragen?

Bei der Zeitarbeitsfirma selbst oder kostenlos bei der Arbeiterkammer (AK), die zu allen arbeitsrechtlichen Fragen rund um Urlaub und Zeitarbeit berät.

 

Jetzt teilen
×
back-to-top Back to top