Kündigen in Österreich: Der komplette Praxis-Guide

Sie möchten Ihren Job kündigen – aber wie geht das eigentlich richtig? Schriftlich oder mündlich? Wann genau muss die Kündigung beim Arbeitgeber sein? Und was gilt, wenn Sie gerade krank sind oder im Urlaub?
Dieser Guide beantwortet Ihre wichtigsten Fragen rund um die Kündigung in Österreich – praxisnah, verständlich und auf dem aktuellen rechtlichen Stand (März 2026).
Kündigung: schriftlich oder mündlich – was gilt?
Die Regelungen zur Kündigung in Österreich finden sich im Wesentlichen im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) sowie im Angestelltengesetz (AngG). Grundsätzlich ist eine Kündigung an keine bestimmte Form gebunden: Sie kann mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden – sofern Ihr Arbeitsvertrag oder Kollektivvertrag nichts anderes vorschreibt. Manche Kollektivverträge verlangen ausdrücklich die Schriftform; in diesem Fall ist eine mündliche Kündigung nicht rechtswirksam.
Empfehlung: Auch wenn es gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, empfiehlt es sich, immer schriftlich zu kündigen. Der Grund ist einfach: Im Streitfall sollten Sie nachweisen können, dass und wann Sie gekündigt haben. Ein schriftliches Kündigungsschreiben, das dem Arbeitgeber nachweislich zugegangen ist, kann Ihnen in solchen Situationen helfen.
Kündigen Sie per Post, ist die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Schreiben beim Arbeitgeber tatsächlich einlangt – nicht ab dem Absendedatum. Lassen Sie sich im Idealfall den Empfang schriftlich bestätigen.
Kündigungsfrist vs. Kündigungstermin: Was ist der Unterschied?
Diese beiden Begriffe werden häufig verwechselt – dabei bezeichnen sie zwei unterschiedliche Dinge:
- Kündigungsfrist: Der Zeitraum zwischen dem Zugang der Kündigung beim Arbeitgeber und dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Während dieser Frist bleibt das Dienstverhältnis aufrecht – Sie haben Ihre Arbeitspflicht, der Arbeitgeber seine Entgeltpflicht.
- Kündigungstermin: Der konkrete Tag, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Das ist Ihr letzter offizieller Arbeitstag – nicht der Tag, an dem Sie kündigen.
Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, Kündigungstermin ist der Monatsletzte. Sie möchten, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Juli endet. Dann muss Ihre Kündigung spätestens am 30. Juni beim Arbeitgeber eingelangt sein.
Welche Fristen und Termine gelten für Arbeitnehmer?
Seit der vollständigen Angleichung von Arbeitern und Angestellten per Juli 2025 gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dieselbe Regelung:
- Kündigungsfrist: 1 Monat (kann vertraglich auf bis zu 6 Monate verlängert werden, darf aber nicht länger sein als die Frist des Arbeitgebers)
- Kündigungstermin: Der Monatsletzte
Kündigen Sie frist- oder terminwidrig, endet das Arbeitsverhältnis grundsätzlich trotzdem zum von Ihnen genannten Termin. Da es sich dabei jedoch um einen unberechtigten vorzeitigen Austritt handelt, kann der Arbeitgeber Schadenersatz geltend machen, und je nach Kollektivvertrag können Sie Ansprüche auf Sonderzahlungen verlieren.
Achtung: Viele Kollektivverträge sehen abweichende Regelungen vor – zum Beispiel kürzere Fristen oder andere Termine. Prüfen Sie daher immer Ihren Kollektivvertrag, bevor Sie kündigen. Bei Unklarheiten hilft die Arbeiterkammer weiter.
Was gilt für den Arbeitgeber?
Kündigt der Arbeitgeber, gelten je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Fristen:
| Dienstjahre | Kündigungsfrist (Arbeitgeber) | Kündigungstermin |
|---|---|---|
| Bis 2 Jahre | 6 Wochen | Quartalsende |
| 3.–5. Jahr | 2 Monate | Quartalsende |
| 6.–15. Jahr | 3 Monate | Quartalsende |
| 16.–25. Jahr | 4 Monate | Quartalsende |
| Ab 26. Jahr | 5 Monate | Quartalsende |
Der Arbeitgeber kann im Arbeitsvertrag zusätzlich den 15. oder den Monatsletzten als Kündigungstermin vereinbaren.
Hält der Arbeitgeber Frist oder Termin nicht ein, endet das Dienstverhältnis trotzdem zum rechtswidrigen Zeitpunkt. Sie haben jedoch Anspruch auf Kündigungsentschädigung – also das Entgelt, das Ihnen bis zum ordnungsgemäßen Kündigungstermin zugestanden wäre.
Kündigung richtig zustellen
Damit eine Kündigung rechtlich wirksam ist, muss sie dem Arbeitgeber tatsächlich zugehen – die bloße Absendung genügt nicht. Für die Fristberechnung ist das Datum des Zugangs, nicht das Datum der Kündigung selbst entscheidend.
Möglichkeiten der Zustellung:
- Persönliche Übergabe: Lassen Sie sich den Empfang schriftlich mit Datum und Unterschrift auf einem zweiten Exemplar bestätigen.
- Einschreiben (RSa oder RSb): Belegt, dass das Schreiben abgesendet wurde. Beachten Sie: Wird die Sendung nicht übernommen, gilt sie unter Umständen erst nach einer Abholfrist als zugestellt.
- E-Mail: Rechtlich grundsätzlich möglich, wenn keine Schriftform (Papier) vorgeschrieben ist. Holen Sie sich jedoch eine Lesebestätigung oder eine schriftliche Rückmeldung des Empfängers.
Kündigung in der Probezeit
Während der Probezeit (maximal 1 Monat) gelten besondere Regeln: Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Seiten jederzeit und ohne Angabe von Gründen gelöst werden – und das sogar mit sofortiger Wirkung. Genau genommen spricht man hier nicht von einer „Kündigung“, sondern von einer „Lösung in der Probezeit“.
Wichtige Punkte:
- Kein Kündigungsschutz: Weder Frist noch Termin müssen eingehalten werden.
- Die Auflösungserklärung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zugehen. Ein Sonntag als letzter Tag verlängert die Frist nicht.
- Ansprüche: Sie erhalten das Entgelt bis zum Zeitpunkt der Auflösung sowie eine aliquote Urlaubsersatzleistung.
- Sonderzahlungen: Was Ihnen zusteht, hängt vom Kollektivvertrag ab.
Auch im Krankenstand kann das Arbeitsverhältnis in der Probezeit aufgelöst werden – und zwar ohne Entgeltfortzahlung über den Auflösungszeitpunkt hinaus.
Kündigung im Krankenstand
Ein weit verbreiteter Irrtum: Viele glauben, im Krankenstand sei man vor einer Kündigung geschützt. Das stimmt in Österreich nicht. Das österreichische Arbeitsrecht kennt kein generelles Kündigungsverbot im Krankenstand – eine Kündigung ist in dieser Zeit grundsätzlich zulässig, sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch Sie selbst. Die Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankenstand ergeben sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).
Was bedeutet das konkret?
- Das Arbeitsverhältnis endet wie gewohnt mit Ablauf der Kündigungsfrist zum Kündigungstermin.
- Dauert Ihr Krankenstand jedoch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, behalten Sie den Anspruch auf Entgeltfortzahlung – und zwar so lange, bis Ihr gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft ist.
- Wenn Sie selbst kündigen: In diesem Fall endet die Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Es gibt keine Weiterfortzahlung darüber hinaus.
Zustellung im Krankenstand: Da Sie sich zu Hause oder im Krankenhaus aufhalten, muss die schriftliche Kündigung an Ihre zuletzt gemeldete Wohnadresse übermittelt werden. Sind Sie ortsabwesend oder bettlägerig und verzögert sich dadurch der Empfang, kann dies die Wirksamkeit der Kündigung beeinflussen. Im Konfliktfall empfiehlt sich die Übergabe durch einen Boten.
Checkliste: Kündigung richtig vorbereiten
Bevor Sie kündigen, sollten Sie folgende Punkte klären:
- Arbeitsvertrag prüfen: Gibt es eine vereinbarte Kündigungsfrist? Ist Schriftlichkeit vorgeschrieben?
- Kollektivvertrag prüfen: Welche Fristen und Termine gelten in Ihrer Branche?
- Kündigungstermin berechnen: Wann muss die Kündigung spätestens beim Arbeitgeber einlangen, damit das Dienstverhältnis zum gewünschten Datum endet?
- Urlaub prüfen: Wie viel offener Urlaub ist noch offen – kann er noch konsumiert oder muss er ausbezahlt werden?
- Arbeitspapiere klären: Sie haben gemäß ABGB und Angestelltengesetz Anspruch auf ein Dienstzeugnis – jedoch müssen Sie es ausdrücklich verlangen, da der Arbeitgeber nicht automatisch dazu verpflichtet ist, eines auszustellen.
- Kündigungsschreiben vorbereiten: Schriftlich, klar formuliert, mit dem gewünschten Kündigungstermin.
- Zustellung sicherstellen: Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder Einschreiben.
- Ansprüche prüfen: Urlaubsersatzleistung, anteilige Sonderzahlungen, offene Überstunden.
Musterkündigung
Unten finden Sie eine einfache Vorlage für eine Arbeitnehmer-Kündigung. Passen Sie sie auf Ihre persönliche Situation an:
[Ihr Vor- und Nachname] [Ihre Adresse] [PLZ, Ort] [Datum]
[Name des Arbeitgebers / Unternehmen] [Adresse des Unternehmens] [PLZ, Ort]
Kündigung meines Dienstverhältnisses
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich mein Dienstverhältnis als [Ihre Berufsbezeichnung] unter Einhaltung der vertraglichen/kollektivvertraglichen Kündigungsfrist von [Dauer der Frist] zum [Kündigungstermin].
Ich ersuche um Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses sowie um Bekanntgabe der weiteren Schritte zur Übergabe.
Mit freundlichen Grüßen,
[Unterschrift] [Ihr Vor- und Nachname]
Tipp: Drucken Sie das Schreiben zweimal aus. Lassen Sie sich auf dem zweiten Exemplar den Empfang mit Datum und Unterschrift bestätigen.
Häufige Fragen und Antworten
Nein. Als Arbeitnehmer müssen Sie keinen Grund für Ihre Kündigung nennen.
Offene Überstunden dürfen nicht verfallen – sie müssen durch Zeitausgleich oder Auszahlung abgegolten werden. Beachten Sie mögliche Verfallsfristen im Arbeits- oder Kollektivvertrag und machen Sie offene Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend.
Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam vereinbaren, das Dienstverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Der große Vorteil: Es müssen keine Fristen oder Termine eingehalten werden. Achtung: Eine einvernehmliche Auflösung kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben – lassen Sie sich im Zweifelsfall von der Arbeiterkammer beraten.
Die Kündigung ist die ordentliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung von Frist und Termin. Eine Entlassung ist eine fristlose Beendigung durch den Arbeitgeber – sie ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (z. B. Diebstahl, Arbeitsverweigerung) zulässig.
Bei Arbeitgeberkündigung haben Sie Anspruch auf bezahlte Freizeit zur Jobsuche im Ausmaß von einem Fünftel Ihrer wöchentlichen Arbeitszeit. Sie müssen diese aktiv verlangen.
Bei Dienstverhältnissen ab 2003 (Abfertigung Neu) bleibt der Anspruch auch bei Eigenkündigung erhalten. Bei älteren Dienstverhältnissen (Abfertigung Alt) entfällt er bei Eigenkündigung grundsätzlich – bei Unklarheiten hilft die Arbeiterkammer weiter.
Nicht verbrauchter Urlaub wird bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anteilig in Geld abgegolten – die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Resturlaub aus vorangegangenen Jahren muss dabei vollständig abgegolten werden.
Ja, der Arbeitgeber kann während der Kündigungsfrist auf Ihre Arbeitsleistung verzichten – das nennt sich Dienstfreistellung. Er muss jedoch das volle Entgelt weiterzahlen.
Die Arbeiterkammer Österreich bietet für alle Arbeitnehmer eine kostenlose Rechtsberatung an. Auch Ihre zuständige Gewerkschaft hilft Ihnen weiter.
Dieser Beitrag dient rein zu Informationszwecken und stellt keine Rechtsberatung dar. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.



