Kurzarbeit in Österreich: Das müssen Sie jetzt wissen

Auch wenn der Lockdown vorbei ist und viele Unternehmen wieder den normalen Betrieb aufnehmen, gibt es sie weiter: Die Kurzarbeit aufgrund von Corona wird in Österreich ab dem 1. Juli neu geregelt. Wir haben die wichtigsten Informationen für Sie gesammelt.
Was ist Corona-Kurzarbeit?
Von Kurzarbeit (KUA) spricht man, wenn in einem Betrieb die Arbeitszeit zeitlich begrenzt herabgesetzt wird. Die Kurzarbeit dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen Störungen und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Die COVID-19-Kurzarbeit ist eine für die aktuelle Situation angepasste Form der Kurzarbeit: Ihre Arbeitszeit wird verringert, trotzdem erhalten Sie monatlich zwischen 80 und 90 Prozent Ihres bisherigen Einkommens.
Was ist neu ab Juli 2021?
Die Phase 4 der Corona-Kurzarbeit läuft mit Ende Juni 2021 aus. In Phase 5 gibt es je nach Betroffenheit Ihres Betriebes von Corona und den Maßnahmen unterschiedliche Regeln bei der Höhe der Beihilfen für den Arbeitgeber, Geltungsdauer und Mindestarbeitszeit. Außerdem gilt ab Juli 2021 die Pflicht, pro zwei Monaten Kurzarbeit eine Woche Urlaub zu verbrauchen. Betriebe können maximal 24 Monate Kurzarbeit beanspruchen.
Wie viel Lohn oder Gehalt bekomme ich während der Kurzarbeit?
Das Einkommen während der Kurzarbeit orientiert sich an Ihrem Bruttoentgelt vor der Kurzarbeit und garantiert Ihnen ein Mindesteinkommen.
- Einkommen bis zu € 1.700,- brutto: 90% des bisherigen Einkommens
- Einkommen bis zu € 2.685,- brutto: 85% des Einkommens
- Einkommen ab € 2.686,- brutto: 80% des bisherigen Einkommens
- Lehrlinge: 100% der bisherigen Lehrlingsentschädigung
Muss ich in Kurzarbeit gehen, obwohl ich nicht will?
Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Für jede Verlängerung der Kurzarbeit müssen Sie daher eine neue Vereinbarung unterzeichnen. Beachten Sie aber die unterschiedlichen Kurzarbeitsphasen. Sie gelten je nachdem, ob Ihr Betrieb mehr oder weniger stark von den Corona-Maßnahmen betroffen ist.
Soll ich statt Kurzarbeit lieber Urlaub aufbrauchen oder Überstunden abbauen?
Bisher wurden Arbeitnehmer nur angehalten, Urlaub und Überstunden vor der Kurzarbeit abzubauen. Ab dem 1. Juli müssen Sie aber Urlaub konsumieren:
- mehr als 1 beantragter Monat Kurzarbeit: 1 Woche Urlaub
- mehr als 3 beantragte Monate Kurzarbeit: 2 Wochen Urlaub
- mehr als 5 beantragte Monate Kurzarbeit: 3 Wochen Urlaub
Darf ich in der Kurzarbeit gekündigt werden?
Grundsätzlich gilt während der Kurzarbeit für den gesamten Betrieb ein Kündigungsverbot – und zwar auch für Mitarbeiter, die nicht in Kurzarbeit sind. Sie dürfen daher frühestens ein Monat nach Ende der Kurzarbeit gekündigt werden. Ausnahmen gibt es allerdings aus persönlichen oder gravierenden wirtschaftlichen Gründen. Selbst kündigen können Sie natürlich jederzeit.
Um wie viel wird meine Arbeitszeit reduziert?
Je nachdem, in welcher Phase der Kurzarbeit Ihr Unternehmen sich befindet, gelten Mindestarbeitszeiten von 20 bis 50 Prozent.
Darf ich mich während der Kurzarbeit weiterbilden?
Ja. Ihr Unternehmen erhält sogar Förderungen für Ihre Fortbildung, wenn diese mindestens 16 Kursstunden beträgt und arbeitsmarktpolitisch sinnvoll ist. Die Kursauswahl trifft Ihr Arbeitgeber, Sie können sich aber jedenfalls mit ihm absprechen. Ihre Bildungszeiten gelten als Arbeitszeit.
Darf man als Leiharbeiter in Kurzarbeit geschickt werden, auch wenn der Betrieb, in dem ich arbeite, selbst nicht in Kurzarbeit ist?
Ja, das ist möglich. Es kann sowohl der Betrieb, bei dem Sie aktuell arbeiten, Kurzarbeit anordnen, als auch das Überlassungsunternehmen – in diesem Fall APS Group. Es ist auch möglich, einzelne Abteilungen oder Gruppen von Beschäftigten in Kurzarbeit zu schicken. Sie dürfen in der ausgefallenen Arbeitszeit aber nicht in einem anderen Unternehmen beschäftigt werden.
Mehr Infos finden Sie auf https://jobundcorona.at/kurzarbeit/